Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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- Der Betrieb von Referenzlaboratorien nach Artikel 42 Absatz 4 wird für den
Bund mit Auslagen von rund 500'000 Franken verbunden sein. Es sind rund 20 Spezialthemen zu vergeben, wobei der Bund die Übernahme eines solchen Bereichs mit 25'000 Franken unterstützen wird (vgl. Art. 52).
- Die Referenzlaboratorien werden durch die Bundesbehörden betreut und müssen
koordiniert werden (Vertragswesen, Auftragserteilung, Jahresberichte usw.). Die Bundesbehörden werden die Rolle der Drehscheibe zwischen der EG-Kommission und den nationalen Referenzlaboratorien wahrnehmen müssen88. Hierfür wird eine zusätzliche Person benötigt.
- Die EG-Kommission führt in Drittländern, die Lebensmittel in die EU liefern,
gestützt auf Artikel 46 der VO (EG) Nr. 882/2004 Inspektionen durch, um die Übereinstimmung der Rechtsvorschriften dieser Länder mit dem EG-Recht sowie deren Systeme der Lebensmittelsicherheit zu prüfen. Von solchen Inspektionen ist auch die Schweiz zwei- bis dreimal jährlich betroffen. Deren Organisation ist aufwändig und verlangt eine intensive Vor- und Nachbereitung. Festgestellte Mängel müssen umgehend behoben werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass die EU Ausfuhren nach der EU einschränkt. Will die Schweiz weiterhin Lebensmittel in die EU exportieren, muss sie die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, um diese Inspektionen durchführen und die Konsequenzen daraus ziehen zu können. Für die organisatorische und fachliche Betreuung der Inspektionen werden nach den bisherigen Erfahrungen zweihundert Stellenprozente benötigt.
- Die Kosten für das nach Artikel 56 vorgesehene zentrale Informationssystem
können erst beziffert werden, wenn genau feststeht, welche Daten erfasst werden, wer Zugang zum System hat und wie das System funktionieren wird. Sie werden dem Informatikrat Bund zu gegebener Zeit beantragt werden.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Wie unter Ziffer 3.1 ausgeführt wird der Bund Laboratorien, die sich als Referenzlaboratorium zur Verfügung stellen, mit jährlich 25'000 Franken unterstützen. Wie gross der finanzielle Zusatzaufwand der Kantone für den Betrieb eines Referenzlaboratoriums sein wird, lässt sich heute nicht abschätzen. Sollten die Beiträge des Bundes zu dessen Deckung nicht ausreichen, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass der von den Kantonen zu übernehmende Teil eher gering sein wird.
Das nach Artikel 56 vorgesehene zentrale Informationssystem wird durch den Bund finanziert. Die Kantone werden es unentgeltlich benutzen können. Sie müssen jedoch innerkantonal den Datenschutz gewährleisten und regeln, wer Online-Zugriff hat. Auch dieser Zusatzaufwand wird für die Kantone nicht mit grossen Kosten verbunden sein.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Revision für die Kantone und die Gemeinden nicht mit einem grossen Zusatzaufwand verbunden ist. Ein solcher ergibt sich erst dann, wenn es der Schweiz - in einem zweiten Schritt - gelingt, im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände mit der EG ein Abkommen abzuschliessen. Diesfalls stünden den zusätzlichen Ausgaben aber eine Verbesse-
88 Zu den diesbezüglichen Aufgaben vgl. die Erläuterungen zu Art. 52.