Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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5Das UVEK regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge und Verlängerungen des Ausbildungsnachweises.
Art. 9 Führerausweis und Bescheinigung
1Das Unternehmen ersucht das BAV nach bestandener Prüfung innert 7 Arbeitstagen um Genehmigung der Bescheinigung und Ausstellung des Ausweises.
2Das BAV stellt den Triebfahrzeugführenden den entsprechenden Führerausweis und das Unternehmen die genehmigte Bescheinigung aus.
3Das UVEK kann Ausnahmen bei der Ausstellung von Führerausweisen vorsehen.
4Es regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge, Verlängerungen, Erneuerungen sowie den Ersatz des Führerausweises und der Bescheinigung.
Art. 10 Ausländische Ausweise
1Das BAV kann ausländische Ausweise oder Bescheinigungen für das Führen von Triebfahrzeugen anerkennen, die mit einem entsprechenden Zusatzeintrag der zuständigen ausländischen Behörde versehen sind.
2Es kann dazu mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung darüber abschliessen.
Art. 11 Voraussetzungen für den Einsatz
Wer ein Triebfahrzeug führen oder fahrdienstlich begleiten will, muss:
a. auf dem betreffenden Fahrzeugtyp ausgebildet sein und diesen beherrschen;
b. genügend Sprachkenntnisse für den Fahrdienst auf den zu befahrenden Strecken haben;
c. über die erforderliche Kenntnis der streckenspezifischen Vorschriften und Empfehlungen verfügen;
d. jeweils über Änderungen und temporäre Ergänzungen der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften, der Betriebsvorschriften sowie der streckenspezifischen Vorschriften informiert sein.
e. die dafür erforderlichen Führerausweise und Bescheinigungen mit sich zu führen.
3. Kapitel: Unfähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
1Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten.
2Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen.