Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

3Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden.

4Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden.

Art. 13 Beurteilung der Dienstfähigkeit

1Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.

2Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 13 prüfen und die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.

3Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.

4Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.

Art. 14 Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen

1Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:

a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,1 Promille oder mehr aufweist; oder

b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 Promille oder mehr führt.

2Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr.

3Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss gilt als erwiesen, wenn im Blut einer Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird:

a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);

b. freies Morphin (Heroin/Morphin);

c. Kokain;

d. Amphetamin;

e. Methamphetamin;

f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin);

g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin).

4Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis dieser Substanzen.

5Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.