Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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5Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder wurde auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so wird eine Atem-Alkoholprobe durchgeführt.

Art. 18 Durchführung der Atem-Alkoholprobe

1Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden:

a. frühestens 20 Minuten nach Ende des Alkoholkonsums; oder

b. nach einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.

2Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die:

a. Atem-Alkoholmessungen mindestens in einem Bereich vornehmen können, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,10–3,00 Promille entspricht;

b. in einem Bereich, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,02–1,00 Promille entspricht, eine Messungenauigkeit von höchstens 0,05 Promille aufweisen; und

c. die gemessene Atem-Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von 2000 in den Blutalkoholgehalt (g/kg) umrechnen.

3Das BAV regelt in einer Richtlinie die Anforderungen an die Geräte zur Durchführung von Atem-Alkoholkontrollen und ihre Handhabung.

4Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.

5Die Dienstunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Art. 19 Blut- und Urinuntersuchung

1Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:

a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:

1. einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr entspricht,

2. einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt;

b. Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand im Dienst war;

c. die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.

2Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat.