Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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6Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.
Art. 15 Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
Das Unternehmen muss einer Person, die für ihre sicherheitsrelevante Tätigkeit keinen Führerausweis benötigt, diese Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist.
4. Kapitel: Kontrolle der Fähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Art. 16 Zuständige Stelle
1Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 84 EBG zuständig.
2Die Personen nach Artikel 84 Buchstabe a EBG müssen eine der folgenden Funktionen innehaben:
a. Leitung Lok-, Rangier-, Zug-, Fahrdienst- oder Baudienstpersonal;
b. Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin.
3Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Mindestens eine der Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein.
b. Sie müssen demselben Eisenbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person oder einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen angehören;
c. Gegen sie dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren vorliegen.
4Die Personen nach Artikel 84 Buchstaben a und d EBG müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.
Art. 17 Vortests
1Zur Feststellung des Alkoholkonsums können Vortestgeräte verwendet werden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.
2Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat, so können zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchgeführt werden.
3Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
4Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufweist.