Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 100Fedlex · Erläuternder Bericht
durch Rückzahlungen. In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt über die Höhe der verbleibenden effektiven Staatsgarantie.
2Die Dauer der Garantiegewährung bemisst sich an den Restlaufzeiten der für die Investition beanspruchten Fremdkapitalanteile.
Art. 37 Zuständigkeit
1Die Staatsgarantie wird durch das Bundesamt erteilt.
2Sie ist mindestens drei Monate vor der beantragten Geltung zu beantragen.
2. Abschnitt: Umwandlung und Sistierung rückzahlbarer Darlehen
Art. 38 Grundsatz
1Zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund rückzahlbare Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlung sistieren.
2Die Umwandlung oder Sistierung von Darlehen gemäss Artikel 34 Absatz 3 PBG der Darlehen des Bundes setzt eine entsprechende Umwandlung oder Sistierung der Darlehen der Kantone voraus.
Art. 39 Voraussetzungen und Auflagen
Darlehensumwandlungen oder Sistierungen von Rückzahlungen werden für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und bei denen die Besteller der Anrechenbarkeit der Folgekosten gemäss Artikel 19 zugestimmt haben. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt.
Art. 40 Antragsstellung
Die Umwandlung ist spätestens drei Monate zum Voraus beim Bundesamt zu beantragen.
Art. 41 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung
1Das Bundesamt, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung ab. Darin legen sie die damit verbundenen Auflagen fest.
2Ist das Darlehen grösser als 10 Millionen so holt das BAV das Einverständnis der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein.
3. Abschnitt: Beiträge und unverzinsliche Darlehen
Art. 42 Gewährung von Beiträgen und Darlehen
Zur Förderung von neuartigen Lösungen sowie in anderen besonderen Fällen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge und unverzinsliche Darlehen gewähren, soweit die Abschreibungsmittel für die Finanzierung nicht ausreichen.