Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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durch Rückzahlungen. In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt über die Höhe der verbleibenden effektiven Staatsgarantie.

2Die Dauer der Garantiegewährung bemisst sich an den Restlaufzeiten der für die Investition beanspruchten Fremdkapitalanteile.

Art. 37 Zuständigkeit

1Die Staatsgarantie wird durch das Bundesamt erteilt.

2Sie ist mindestens drei Monate vor der beantragten Geltung zu beantragen.

2. Abschnitt: Umwandlung und Sistierung rückzahlbarer Darlehen

Art. 38 Grundsatz

1Zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund rückzahlbare Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlung sistieren.

2Die Umwandlung oder Sistierung von Darlehen gemäss Artikel 34 Absatz 3 PBG der Darlehen des Bundes setzt eine entsprechende Umwandlung oder Sistierung der Darlehen der Kantone voraus.

Art. 39 Voraussetzungen und Auflagen

Darlehensumwandlungen oder Sistierungen von Rückzahlungen werden für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und bei denen die Besteller der Anrechenbarkeit der Folgekosten gemäss Artikel 19 zugestimmt haben. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt.

Art. 40 Antragsstellung

Die Umwandlung ist spätestens drei Monate zum Voraus beim Bundesamt zu beantragen.

Art. 41 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung

1Das Bundesamt, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung ab. Darin legen sie die damit verbundenen Auflagen fest.

2Ist das Darlehen grösser als 10 Millionen so holt das BAV das Einverständnis der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein.

3. Abschnitt: Beiträge und unverzinsliche Darlehen

Art. 42 Gewährung von Beiträgen und Darlehen

Zur Förderung von neuartigen Lösungen sowie in anderen besonderen Fällen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge und unverzinsliche Darlehen gewähren, soweit die Abschreibungsmittel für die Finanzierung nicht ausreichen.