Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 130Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 9 Abs. 5
Es handelt sich um die gleiche terminologische Anpassung wie in Artikel 4.
Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. d und e
Bei der Änderung von Bst. d handelt sich um die gleiche terminologische Anpassung wie in Artikel 4 und 9. Der bisherige Bst. e wird aufgehoben und in den Einleitungssatz von Absatz 3 integriert. Der Grund liegt darin, dass es sich bei der Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter nicht um einen separaten Anwendungsfall handelt, um von den gesetzlichen Regeln über die Dienstschicht abzuweichen. Dieselbe Korrektur war mit Verordnungsänderung vom 2. November 2005 schon in Artikel 10 Absatz 2 und in Artikel 12 Absatz 2 vorgenommen worden, unterblieb aber in Artikel 10 Absatz 3 infolge eines gesetzgeberischen Versehens. Die zur Aufhebung beantragte Zustimmung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter stellt kein besonderes Verhältnis i.S. von Artikel 21 AZG dar und hat deshalb als eigenständiger Grund für eine Ausnahme vom Gesetz gar keine gesetzliche Grundlage.
Art. 18 Abs. 2
Der Absatz wird durch die Einführung der Jahresarbeitszeit hinfällig.
Art. 25 Abs. 1
Weil Artikel 16 AZG für Jugendliche neu die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes als anwendbar erklärt, entfällt die Möglichkeit, Jugendliche sonntags und in der Nacht arbeiten zu lassen. Entsprechend verliert der aufzuhebende Absatz seinen Sinn.
Erläuterung zur Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr (STUV)
Im Ingress erfolgt der Verweis auf die neue gesetzliche Grundlage Artikel 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über die Zulassung als
Strassentransportunternehmen.
Art. 3 Absatz 5 (neu)
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist eine Voraussetzung, die im Rahmen der Zulassungsbewilligung geprüft werden muss.
Gemäss Anhang 1 des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse wendet die Schweiz
Rechtsvorschriften an, die mit den einschlägigen Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Die im Anhang 1 des Abkommens erwähnte Richtlinie 96/26/EG zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG soll durch eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur