Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 131Fedlex · Erläuternder Bericht
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers ersetzt werden.
Der neue Absatz 5 soll analog dem Vorschlag der europäischen Kommission vom 6. Juli 2007 (KOM 2007) 263, 2007/0098 COD angepasst werden. Es wird damit möglich, die finanzielle Leistungsfähigkeit mit einer Bürgschaft oder Bankgarantie einer oder mehrerer Banken oder Finanzinstituten nachzuweisen.
Art. 6d (Ergänzung)
Die Ausnahme zur Mitführungspflicht soll nicht für alle, sondern
ausschliesslich für die im konzessionierten Linienbusverkehr eingesetzten Fahrzeuge gelten. Linienbusverkehre mit eidgenössischen oder kantonalen Bewilligungen müssen wie bisher eine beglaubigte Kopie der
Zulassungsbewilligung mitführen. Es handelt sich lediglich um eine
Präzisierung, welche der bisherigen Praxis entspricht.
Erläuterungen zur Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV)
Die Gesetzesgrundlage für die Abgeltung der Seilbahnen bildet neu Artikel 18a des Seilbahngesetzes.
Die Bestimmungen der KAV gelten neu für den Schmalspurgüterverkehr nicht mehr.
Weitere Anpassungen wurden keine vorgenommen.
Erläuterungen zur Strassenverkehrskontrollverordnung und Verkehrsregelnverordnung
Auch für die Lenker von Strassenfahrzeugen, welche im konzessionierten und grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt werden, soll ein Alkoholverbot gelten. Dabei wird derselbe Grenzwert übernommen, wie er im Rahmen Via sicura für Personen geplant ist, welche berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte
durchführen oder die gefährliche Güter transportieren.
Erläuterungen zur Schiffbauverordnung
Artikel 1 Absatz 2
Mit der Aufnahme der Artikel 43 und 45 Absatz 1 und 2 wird die Revision der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) vom 2. Mai 2007 ergänzt. Damit gelten diese Bestimmungen der Schiffbauverordnung auch für die nicht