Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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konzessionierten Schifffahrtsunternehmen, wie dies bereits mit der Revision der BSV vom Bundesrat beschlossen wurde.

Artikel 44 Absatz 4 und 5

Die Bestimmungen der Verordnung vom xx. xx. 2009 über die

sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich gelten sinngemäss auch für die Besatzung, der vom Bund konzessionierten

Schifffahrtsunternehmen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Schiffe, ihres Betriebes und der Anlagen möglich ist.

Insbesondere die Grenzwerte für Alkohol und Drogen, das Verfahren zur Kontrolle der Dienstfähigkeit, die Massnahmen, die

Verwaltungsmassnahmen sowie das Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gelten sinngemäss.

Der Besatzung ohne Ausweis kann kein Ausweis entzogen werden. Hierzu zählen Matrosen, Leichtmatrosen, Maschinisten und Hilfsmaschinisten. Aus Gründen des Rechtsgleichheitsgebotes sollten aber für diese Personen dieselben Massnahmen angeordnet werden können. Insbesondere soll die Besatzung ohne Führerausweis hinsichtlich des Verbotes der

sicherheitsrelevanten Tätigkeit oder der Verwarnung gleich streng beurteilt werden wie jenes Personal mit einem Führerausweis. Die Umsetzung des Verbots der sicherheitsrelevanten Tätigkeit oder der Verwarnung obliegt den Unternehmen, da das Bundesamt über diese Personen keine Daten verfügt. Diese Massnahmen kann das Unternehmen im Rahmen des

Arbeitsverhältnisses aussprechen.

Überdies führt das BAV seit längerer Zeit eine Datenbank über die Ausweise der Schiffsführer der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen.

Erläuterung Verordnung betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen

Ersatz eines Ausdrucks

In den Artikeln 1, 7 Absatz 3, 11 und 17 wird der Ausdruck

"Schiffahrtsunternehmung" durch "Schifffahrtsunternehmen" ersetzt.

Art 7 Abs. 1

Ersetzt wird der Begriff "der ganzen Unternehmung" mit "dem Unterhalt".