Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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konzessionierten Schifffahrtsunternehmen, wie dies bereits mit der Revision der BSV vom Bundesrat beschlossen wurde.
Artikel 44 Absatz 4 und 5
Die Bestimmungen der Verordnung vom xx. xx. 2009 über die
sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich gelten sinngemäss auch für die Besatzung, der vom Bund konzessionierten
Schifffahrtsunternehmen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Schiffe, ihres Betriebes und der Anlagen möglich ist.
Insbesondere die Grenzwerte für Alkohol und Drogen, das Verfahren zur Kontrolle der Dienstfähigkeit, die Massnahmen, die
Verwaltungsmassnahmen sowie das Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gelten sinngemäss.
Der Besatzung ohne Ausweis kann kein Ausweis entzogen werden. Hierzu zählen Matrosen, Leichtmatrosen, Maschinisten und Hilfsmaschinisten. Aus Gründen des Rechtsgleichheitsgebotes sollten aber für diese Personen dieselben Massnahmen angeordnet werden können. Insbesondere soll die Besatzung ohne Führerausweis hinsichtlich des Verbotes der
sicherheitsrelevanten Tätigkeit oder der Verwarnung gleich streng beurteilt werden wie jenes Personal mit einem Führerausweis. Die Umsetzung des Verbots der sicherheitsrelevanten Tätigkeit oder der Verwarnung obliegt den Unternehmen, da das Bundesamt über diese Personen keine Daten verfügt. Diese Massnahmen kann das Unternehmen im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses aussprechen.
Überdies führt das BAV seit längerer Zeit eine Datenbank über die Ausweise der Schiffsführer der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen.
Erläuterung Verordnung betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 1, 7 Absatz 3, 11 und 17 wird der Ausdruck
"Schiffahrtsunternehmung" durch "Schifffahrtsunternehmen" ersetzt.
Art 7 Abs. 1
Ersetzt wird der Begriff "der ganzen Unternehmung" mit "dem Unterhalt".