Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Verordnung zur Anpassung von Verordnungen im Rahmen der ersten Phase der Bahnreform 2

(xxx)

vom ….

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198346

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:

a. «Bahnunternehmung» und «Unternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»;

b. «Bahnanlage» durch «Eisenbahnanlage»;

c. «Departement» durch «UVEK»;

d. «Bundesamt» durch «BAV».

Art. 5 Abs. 1

1Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.

Art. 12 Abs. 5

5Betriebsvorschriften, die von den Fahrdienstvorschriften abweichen, sind drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.

46 SR 742.141.1