Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Verordnung zur Anpassung von Verordnungen im Rahmen der ersten Phase der Bahnreform 2
(xxx)
vom ….
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198346
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:
a. «Bahnunternehmung» und «Unternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»;
b. «Bahnanlage» durch «Eisenbahnanlage»;
c. «Departement» durch «UVEK»;
d. «Bundesamt» durch «BAV».
Art. 5 Abs. 1
1Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.
Art. 12 Abs. 5
5Betriebsvorschriften, die von den Fahrdienstvorschriften abweichen, sind drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.