Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen
1Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Arbeitstag ausgewertet werden. Ausnahmsweise ist eine Auswertung am übernächsten Arbeitstag zulässig.
2Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Herausgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
Art. 5 Herausgabe von Aufzeichnungen
1Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden herausgegeben werden:
a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone auf deren Verfügung hin;
b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.
2Die Herausgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist; Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren.
3Im Fall einer Herausgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit
1Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25bis.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 200310 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
9 SR 235.1
10 AS 2003 4751