Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Erläuterungen zur VPB

Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)

Allgemein

Die Verordnung über die Personenbeförderung enthält ausführende

Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Personenbeförderung und regelt die Erteilung von Konzessionen und kantonalen Bewilligungen im

Binnenverkehr, die Erteilung von eidgenössischen Bewilligungen im

ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr sowie den Transport von Personen und Gepäck.

Mit dem neuen Gesetz werden neu alle Verkehrsaspekte in einem Erlass geregelt. Neu ist auch, dass das Gesetz einige Regelungen übernimmt, die bisher auf Verordnungsstufe zu finden waren. So ist in Zukunft anhand der beiden Erlasse zu bestimmen, ob die Transporte regelmässig und

gewerbsmässig durchgeführt werden,. Neu regelt auch das Gesetz die Zuständigkeiten, ausser im Bereich der grenzüberschreitenden Transporte sind ergänzende Bestimmungen nötig.

Zudem führen die bisherigen Erfahrungen zu kleineren Anpassungen. Das Bewährte wird weiter geführt. Die Struktur des Erlasses wird angepasst (Das Personenbeförderungsregal wird für den Binnenverkehr und für den

grenzüberschreitenden Verkehr in zwei separaten und eigenständigen Kapiteln geregelt).

Eine grosse Änderung betrifft die Unterstellung der verschiedenen

Beförderungen dem Personenbeförderungsregal. Wie bereits heute, wird der regelmässige und fahrplanmässige Linienverkehr sowie Linienverkehr, der bei genügender Nachfrage (Bedarfsfahrten) und die linienverkehrsähnliche Fahrten (Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten) die eine

Erschliessungsfunktion haben, der Konzessionspflicht unterstellt. Für deren Erteilung ist der Bund zuständig.

Einige Beförderungsarten im Binnenverkehr wie z.B. Bedarfsverkehr ohne Erschliessungsfunktion, Arbeitnehmertransporte oder Schülertransporte werden nach wie vor der kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt. Es

handelt sich dabei um Personenbeförderungen von geringer Bedeutung (vgl. Artikel 7 Abs. 2 PBG Entwurf).

Einige der Beförderungsarten werden vom Personenbeförderungsregal ausgenommen, dh. sie können grundsätzlich ohne Konzession und ohne kantonale Bewilligung durchgeführt werden. In diesem Bereich erfolgt die grosse Änderung, nämlich die Ausnahme vom Personenbeförderungsregal aller Fahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers zu befördern. Das bedeutet, dass