Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Fahrten, die grundsätzlich einer Konzession oder kantonalen Bewilligung bedürfen, aber mit solchen Fahrzeugen durchgeführt werden, frei sind.
Vorbehalten bleibt, dass wenn sie mit den bestehenden Fahrten oder
Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar sind oder auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterstehen sie trotzdem dem
Personenbeförderungsregal.
Die Bestimmungen über den Transportvertrag, Transport von Personen und Gepäck werden aus der heute geltenden Transportverordnung übernommen und wo nötig angepasst. Die Regelung über die begleiteten Motorfahrzeuge wird ersatzlos gestrichen. Alle Bestimmungen über den Güterverkehr
werden aus der heute geltenden Transportverordnung herausgenommen.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Regelmässigkeit
Neu regelt das Gesetz, wann die Regelmässigkeit gegeben ist. Die im Gesetz verankerte Definition braucht noch eine Präzisierung. So wird
genauer umschrieben, dass eine Hin- und Rückfahrt bereits als zwei Fahrten gelten.
Zudem wird, wie in der Botschaft angekündigt, präzisiert, dass im
grenzüberschreitenden Verkehr die erkennbare zeitliche Ordnung dann gegeben ist, wenn die Fahrten innerhalb von einem Monat mindestens viermal durchgeführt werden. Die bisherige Regelung wird in dem Sinne geändert, dass sich die Regelmässigkeit dann ergibt, wenn über eine
Zeitspanne von über einem Monat die Fahrten mindestens viermal im Monat durchgeführt werden.
Artikel 3 Gewerbsmässigkeit
Absatz 1
Es wird präzisiert, was das Gesetz mit einem Entgelt meint. Als solches gelten nämlich nicht nur Geldleistungen, sondern auch Naturalleistungen.
2. Kapitel: Personenbeförderung im Binnenverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Grundsatz
Absatz 1
Der Absatz 1 bestimmt, dass das Recht, Reisende zu befördern durch Konzessionen oder Bewilligungen verleihen werden können. Die bisherige Regelung, die vorsah, das Recht an natürliche und juristische Personen erteilen zu können, wird weiterhin beibehalten. Neu wird jedoch in der Verordnung festgeschrieben, dass diese Rechte auch an staatliche Organe, unabhängig davon, ob sie eine Rechtspersönlichkeit besitzen, erteilt werden können. In der Praxis wurden bisher die Konzessionen auch an Betriebe erteilt, die an sich keine natürliche oder juristische Personen waren, sondern zum Beispiel ein Teil, eine Abteilung einer Gemeinde darstellten. Als