Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Es handelt sich hier insbesondere um Transporte, die in einem festgelegten Gebiet nach einem individuellen Bedürfnis der Fahrgäste ausgestaltet werden, trotzdem keine Fahrten im Sinne von Taxifahrten darstellen, da sie Fahrgäste nach Möglichkeit gesammelt und dann mit einer gemeinsamen Fahrt befördert werden. Dies geschieht in der Regel durch eine Zentrale, die die „Anmeldungen“ sammelt und die Durchführung der Fahrt koordiniert.
Auch eine gewisse Flexibilität wird von den Fahrgästen erwartet, die Fahrt kann nämlich auch erst in einer oder zwei Stunden erfolgen.
Die linienverkehrsähnliche Fahrten werden der Konzessionspflicht
unterstellt, da sonst auf den Strecken, die als ertragreich gelten (z.B. Bern – Zürich) möglich wäre, Sammeltransporte durchzuführen, wodurch wiederum Angebote, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden, konkurrenziert werden.
Buchstabe e
Die heute geltende Verordnung wurde per 1. August 2008 geändert, in dem die Transfers von Fluggästen zu den touristischen Orten oder Gebieten der eidgenössischen Bewilligungspflicht unterstellt wurden. Analog anwendbar sind hier aber die Bestimmungen über die Konzessionen. Diese Regelung wird beibehalten, es werden neu Konzessionen für diese Transporte erteilt, da es sich um Transporte im Binnenverkehr handelt. Bei dieser Transportart gilt auch weiterhin die Vermutung, dass sie keine nachteiligen
Wettbewerbsverhältnisse für die bestehenden und von der öffentlichen hand mitfinanzierten Angebote bewirken.
Artikel 7 Personenbeförderung mit Bewilligungspflicht
Die Botschaft zum Gesetz spricht hier von der Personenbeförderung von geringer Bedeutung. Mit diesem Begriff sind die Transportarten
angesprochen, die einer kantonalen Bewilligung bedürfen. Dieser Artikel zählt Transportarten auf, für eine kantonale Bewilligung erforderlich ist.
Buchstabe a
Die Transporte mit touristischem Charakter, die der Freizeitaktivitäten dienen, sollen nicht mehr konzessionspflichtig sein. Insbesondere
Transporte, die nicht von grosser Bedeutung sind, solche, die Orte wie eine Alp, ein Restaurant oder ähnliche Ziele bedienen, sollen einer
Bewilligungspflicht der Kantone unterstellt werden.
Die übrigen Transportarten wurden der kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt, da sie bereits heute in die kantonale Zuständigkeit fallen, eine Befreiung von der Bewilligungspflicht schien jedoch nicht zweckmässig zu sein. Diese Transporte werden parallel zu den bestehenden Angeboten des öV geführt, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden. Durch ihre wesentliche Grösse und Häufigkeit werden sie weiterhin dem Regal
unterstellt.
Weiterhin einer kantonalen Bewilligung bedürfen somit zum Beispiel die Schüler- oder die Arbeitnehmertransporte. Diese Transporte werden zum