Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Teil parallel zu den Angeboten des öffentlichen Verkehrs durchgeführt und können ihn so auch konkurrenzieren.
Artikel 8 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal
Alle in diesem Artikel genannten Transportarten im Binnenverkehr bedürfen weder einer Konzession noch einer kantonalen Bewilligung.
In den einzelnen Bestimmungen wird von den „vorab gebildeten Gruppen“ gesprochen. Darunter sind die Fälle gemeint, in denen das
Transportunternehmen im Voraus weiss, wer bzw. wie viele Personen mit welchem Kurs transportiert werden. Wenn vorab gebildete Gruppen
befördert werden, ist ein spontanes Erscheinen und die Beförderung von weiteren Passagieren nicht möglich. Die Tatsache, dass für den Transport eine Reservation erforderlich ist, entscheidet noch nicht darüber, ob es sich um eine vorab gebildete Gruppe handelt.
Buchstabe a
Das Hauptziel der neuen Verordnung ist es eine gewisse Vereinfachung und damit Liberalisierung im Bereich der Personenbeförderung durchzuführen. Als eine der grossen Änderungen im Vergleich zur heutigen Situation wird vorgeschlagen, alle Fahrten mit Fahrzeugen für höchstens neun Personen, einschliesslich der Fahrerin oder der Fahrers von der Konzessions- und Bewilligungspflicht auszunehmen.
Die Regelung ist ähnlich wie bereits im Bereich der grenzüberschreitenden Fahrten.
Darunter werden unter anderem auch Taxifahrten oder Fahrten mit Zweirad-Fahrzeugen fallen.
Buchstabe b
Heute waren Transporte, die innerhalb acht aufeinander folgenden Wochen durchgeführt wurden, bewilligungspflichtig. Diese Regelung wird geändert, in dem die Zeit auf 14 Tage verkürzt wird. Solche Transporte stellen für den konzessionierten und auch für den mitfinanzierten öffentlichen Verkehr keine Konkurrenz dar, weswegen die vom Personenbeförderungsregal
ausgenommen werden.
Buchstabe e
Diese Bestimmung lehnt sich stark an die heutige Bestimmung über die Pendelfahrten mit Unterbringung an. Die heutige Regelung erweist sich problematisch. Die darin genannten Kriterien (4/5 der Fahrgäste; mindestens 2 Nächte) waren in der Praxis nicht überprüfbar. Aus diesem Grund spricht die neue Bestimmung nur davon, dass vorab gebildete Gruppen befördert werden, wobei die Transportleistung einen Bestandteil eines
Angebotspaketes (zum Beispiel Hotel und Transport) darstellen muss.
Der Transport wird oft zusammen mit der Unterbringung in einem Paket angeboten. So zum Beispiel werden Transfers für die Flughafengäste