Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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zwischen einem Flughafen und einer touristischen Destination, die
zusammen mit den Übernachtungen im Hotel verkauft werden, als solche Transportart behandelt.
Buchstabe g
Alle Transportarten, die sich weder denen in Artikel 6 noch 7 zuordnen lassen, werden ebenfalls aus dem Personenbeförderungsregal
ausgenommen. Darunter fallen zum Beispiel:
- Gelegenheitsfahrten
- Fahrten mit den so genannten „les petits trains“
Absatz 2 übernimmt die heutige Bestimmung, wonach Fahrten die mit den bestehenden Fahrten vergleichbar sind oder auf deren Benutzen
ausgerichtet sind, trotzdem dem Personenbeförderungsregal unterstellt werden können. Damit soll verhindert werden, dass parallel zum
konzessionierten oder bewilligten Verkehr andere Angebote zugelassen werden, die aufgrund der genannten Merkmale dem
Personenbeförderungsregal zu unterstellen sind.
Absatz 3
In Zweifellsfällen entscheidet das BAV darüber, ob eine
Personenbeförderung dem Regal untersteht und ob für diese eine
Konzession oder Bewilligung erforderlich ist.
Artikel 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien
Dieser Artikel regelt, dass die Konzessionen und Bewilligungen in der Regel für Linien erteilt werden. Trifft also keine Voraussetzung nach Artikel 10 zu, werden grundsätzlich Linienkonzessionen und keine Gebietskonzessionen erteilt.
Artikel 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete
Die heutige VPK sieht die Möglichkeit vor, Gebietskonzessionen oder Bewilligungen zu erteilen. In der Praxis führte das zu Fragen, ob dies ein sinnvolles Instrument in jedem Fall ist. Die neue Verordnung enthält eine umfassendere Regelung.
In der Praxis hat sich oftmals die Frage gestellt, ob eine Gebietskonzession für alle Verkehrsmittel erteilt werden kann. Der Entwurf sieht vor, dass diese nur für Autobusse und Schiffe erteilt werden können. Die Gebietskonzession ist auch nur dort ein sinnvolles Instrument, wo die Linien schwierig zu
bezeichnen sind. Dies trifft auf den sog. Publicar, Fahrten auch auf
Verlangen, Anrufsammeltaxi, Nachtskursen etc. zu. aus diesem Grund regelt die neue Verordnung, dass Gebietskonzessionen nur für solche Fahrten verliehen werden können.