Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 68 Lieferfrist im konzessionierten Verkehr
Unverändert übernommen von Artikel 9 der TV.
Artikel 69 Ablieferung
Unverändert übernommen von Artikel 10 der TV.
(Rückgabe der Transporturkunde durch Nachweis der
Berechtigungsnachweis ersetzt)
Artikel 70 Abnahmefrist
Übernommen von Artikel 11 der TV, mit Anpassung bedingt durch die Streichung der Bestimmungen des Art. 33 TV (Verkauf von Gütern).
Artikel 71 Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck
Neu, bedingt durch die Streichung der Bestimmungen des Art. 33 TV (Verkauf von Gütern).
Artikel 72 Verlust
Unverändert übernommen von Artikel 12 der TV.
Artikel 73 Aufgefundenes Reisegepäck
Unverändert übernommen von Artikel 13 der TV.
Artikel 74 Beschädigung
Übernommen von Artikel 14 der TV, mit Anpassung bedingt durch die Streichung der Bestimmungen des Art. 36 Absätze 2 und 3 TV.
Artikel 75 Verspätete Ablieferung
Dieser Artikel wurde grundsätzlich unverändert von Artikel 15 der TV übernommen. Der Maximalbetrag bei verspäteter Ablieferung wird aber neu auf 200 Franken festgesetzt, ist unabhängig von der Anzahl der
Gepäckstücke und kann je angefangene 72 Stunden bezahlt werden. Bis zur Ablieferung muss der Kunde unter Umständen bsp. die ganze Garderobe ersetzen oder ergänzen, was schnell den Betrag von 30 Franken an einem Tag überschreiten kann.
Artikel 76 Besondere Schadenursachen
Unverändert übernommen von Artikel 16 der TV.
3. Abschnitt: Fundsachen
Artikel 77
Unverändert übernommen von 3. Kapitel Fundsachen, Artikel 42 der TV.
5. Kapitel: Kontrollen, Mitwirkungspflichten, Datenbearbeitung
Artikel 78 Kontrollen und Mitwirkungspflichten
Die bereits vorhandene Auskunfts- und Meldepflicht (Art. 46 Abs. 1 VPK) wird insofern ausgebaut, als diese den Bestimmungen im
Landverkehrsabkommen bzw. EU-Recht angeglichen werden.