Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 3 Ortsverkehr

Gemäss Artikel 28 Absatz 2 PBG sind Angebote des Ortsverkehrs von Bundesleistungen ausgeschlossen. In Artikel 3 wird deshalb der Umfang Ortsverkehr genauer definiert. Die Definition wurde leicht angepasst von Artikel 4 Absatz 2 ADFV übernommen.

2. Kapitel: Abgeltung des regionalen Personenverkehrs

Art. 4 Grundsatz

Der Artikel dient der Veranschaulichung des zweistufigen Prozesses zur Prüfung, ob für ein Angebot Bundesleistungen ausgerichtet werden können. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob die Abgeltungsvoraussetzungen gemäss Artikel 6 erfüllt sind. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob eine ausreichende Nachfrage für ein bestimmtes Angebot vorhanden ist oder ob sich der Bund allenfalls nur anteilsmässig an einem Angebot beteiligen kann.

Art. 5 Begriffe

Absatz 1:

Die Bestimmung definiert den Umfang des regionalen Personenverkehrs. Die Definition wurde unverändert von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c ADFV übernommen.

Absatz 2:

Offeriert werden im regionalen Personenverkehr einzelne Linien. Die Bestimmung enthält die Liniendefinition, wie sie im Bestellverfahren

verwendet wird. Die Definition entspricht weitgehend Artikel 26 Absatz 3 ADFV und weicht von der Liniendefinition für Konzessionen in der VPB ab.

1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 6 Abgeltungsvoraussetzungen

Während in der ADFV die Voraussetzungen für die Abgeltung in

verschiedenen Artikeln enthalten waren, werden die

Abgeltungsvoraussetzungen in der ARPV in einem einzigen Artikel

zusammen gefasst. Nicht wiederholt werden die

Abgeltungsvoraussetzungen von Artikel 29 PBG.