Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 4:
Basierend auf Artikel 4 Absatz 4 ADFV liegt der Entscheid, ob die
Voraussetzungen zur Abgeltungsberechtigung erfüllt sind oder nicht beim BAV. Die Kantone sind anzuhören. In Einzelfällen soll eine Linie als
abgeltungsberechtigt anerkennt werden können auch wenn nicht sämtliche Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind. Ausnahmen sollen jedoch nur sehr restriktiv gewährt werden. Auf keinen Fall sollen Linien abgegolten werden, die keine Erschliessungsfunktion haben.
2. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr
Art. 7 Angebot im regionalen Personenverkehr
Absatz 1:
Übernommen von Artikel 6 Absatz 1 ADFV. Die Gewährleistung des direkten Verkehrs ist neu in Artikel 6 als Abgeltungsvoraussetzung aufgeführt.
Absatz 2:
Übernommen von Artikel 6 Absatz 3 ADFV. Neu wird nicht mehr vom schwächst- oder stärkstbelasteten Teilstück gesprochen, sondern lediglich von einem Teilstück. In der Praxis wirkt sich das so aus, dass alle Teilstücke einer Linie abgegolten werden, auf denen die Nachfrage 32 Personen beträgt. Wird auf einem Teilstück - in der Regel am Linienende - die
Mindestnachfrage nicht erreicht, so ist dieses Linienteilstück durch den Kanton oder Dritte ohne Beteiligung des Bundes alleine zu bestellen und abzugelten.
Absatz 3:
Der Grundsatz von Artikel 6 Absatz 2 ADFV, dass ein Stundentakt mit 18 Kurspaaren bei einer Nachfrage von mindestens 500 Personen pro Tag angemessen ist, wird beibehalten.
Absatz 4:
Buchstaben a und b übernommen von Artikel 6 Absatz 2 ADFV. Neu wird festgelegt, dass ein Angebot über den Stundentakt verdichtet werden kann, wenn eine genügende Auslastung vorhanden ist. Mit der Berücksichtigung der Auslastung soll die bisherige Praxis des BAV gelockert werden und den Besonderheiten der verschiedenen Verkehrsmittel besser gerecht werden.