Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Absatz 1:
a: Erschliessungsfunktion: Übernommen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe
c ADFV. Die Erschliessungsfunktion steht entsprechend ihrem Gewicht an erster Stelle der Voraussetzungen, die Details regelt die VPB. Die Erschliessungsfunktion erhält in der neuen VPB ein höheres Gewicht. Aus diesem Grund und weil die VPB einen weiteren Geltungsbereich als die ARPV besitzt, wird die Erschliessungsfunktion neu nicht mehr in der ARPV sondern in der VPB geregelt.
b: Mehrfachbedienung: Übernommen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
ADFV. Auf die Bedingung, dass eine genügende Nachfrage vorliegen muss, wird an dieser Stelle verzichtet, die Nachfrage wird nach den Bestimmungen von Artikel 8 geprüft.
c: Ausländische Linienabschnitte: Unverändert übernommen von Artikel 3
Buchstabe a ADFV.
d: Ganzjährigkeit: Übernommen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ADFV.
Ganzjährigkeit bedeutet an 52 Wochen pro Jahr, d.h. die Linie muss ohne Unterbruch verkehren. Ausnahmen sind möglich für Linien, die nur an bestimmten Wochentagen verkehren, beispielsweise für
Nachtangebote, die nur an den Wochenenden verkehren. Wenn solche Linien aufgrund von Feiertagen nicht an 52 Wochenenden verkehren, so gilt die Voraussetzung trotzdem als erfüllt.
e: Minimale Nachfrage: Die ADFV sieht vor, dass bei einer Nachfrage von
32 Personen 4 Kurspaare angeboten werden können. Auch bei tieferer Nachfrage ist gemäss Artikel 6 Absatz 5 und 6 ADFV ein Angebot grundsätzlich abgeltungsberechtigt. Zur Erhöhung der Effektivität des Einsatzes der beschränkten Mittel des Bundes sieht die ARPV neu vor, dass Angebote, die eine minimale Nachfrage von 32 Personen nicht erreichen, vom Bund nicht mehr mit abgegolten werden sondern von Kantonen oder Dritten gemäss Artikel 1 Buchstabe b alleine zu
bestellen und abzugelten sind.
f: Minimale Wirtschaftlichkeit: Eine minimale Wirtschaftlichkeit als
Voraussetzung zur Abgeltung einer Linie wird neu eingeführt. Mit dieser Bestimmung soll die Effektivität des Einsatzes der beschränkten Mittel des Bundes erhöht werden. Es hat sich gezeigt, dass die Kantone teilweise Angebote, die aus Sicht des Bundes unwirtschaftlich sind, aus verschiedenen Gründen trotzdem bestellen. Für den Bund ergibt sich mit der Bestimmung die Möglichkeit, sich nicht an der Bestellung und Abgeltung solcher Angebote beteiligen zu müssen. Auf eine
Quantifizierung der minimalen Wirtschaftlichkeit wird auf