Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Verordnungsebene bewusst verzichtet, da sich diese im Laufe der Zeit verändert, wie dies in Absatz 3 zum Ausdruck kommt. Für die
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit sollen in erster Linie die Kennzahlen Abgeltung / PKM und Abgeltung / Einsteiger herangezogen werden. Für Linien, die der Grunderschliessung in benachteiligten Landesgegenden dienen, sollen aufgrund Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b PBG tiefere Voraussetzungen gelten. Das BAV wird die Voraussetzungen der minimalen Wirtschaftlichkeit in einer Richtlinie festlegen.
g: Minimale Qualität: Gemäss Artikel 18 des PBG gelten Mindeststandards
bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten. Für den bestellten regionalen Personenverkehr können die Besteller höhere Standards als die Mindeststandards festlegen. Werden von den
Bestellern keine Vorgaben erlassen, so gelten die Mindeststandards gemäss PBG.
h: Direkter Verkehr: Artikel 6 Absatz 1 ADFV sah vor, dass bei der
Festlegung des Angebotes im regionalen Personenverkehr auf die Gewährung des direkten Verkehrs zu achten ist. Artikel 16 PBG sieht neu vor, dass im Fern-, Regional- und Ortsverkehr in der Regel der direkte Verkehr angeboten werden muss. Der direkte Verkehr stellt eine wesentliche Errungenschaft des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz dar. Die Teilnahme am direkten Verkehr wird neu zu einer
Vorraussetzung für die Abgeltungsberechtigung einer Linie im
regionalen Personenverkehr. Der direkte Verkehr gilt im regionalen Personenverkehr als gewährt, wenn mindestens die Tarife 600/652 (Einzelreiseverkehr), 650 (Abonnementsverkehr), 654 (GA und Halbtax) und 651 (Tarifverbünde) angeboten werden, wobei GA und Halbtax-Abo voll anerkennt werden müssen. Aufgrund Absatz 4 sind Ausnahmen für periphere Seilbahnen von diesen Voraussetzungen möglich, wobei minimal eine volle Anerkennung von GA und Halbtax verlangt wird.
Absatz 2:
Analog der Bestimmung in Artikel 5 Absatz 5 ADFV können die Kantone die Mindestzahl der Einwohner bei der Prüfung der Erschliessungsfunktion höher ansetzen als dies der Bund in der VPB vorsieht.
Absatz 3:
Siehe unter Absatz 1 Buchstabe f.