Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 5:

Grundsätzlich übernommen von Artikel 6 Absatz 4 ADFV. Primär fallen Linien unter diese Bestimmung, bei denen ein grösseres Angebot als das angemessene Angebot gemäss den Absätzen 2-4 mit den gleichen

Betriebsmitteln (Fahrzeuge und Personal) erbracht werden kann, somit für das höhere Angebot nur geringe Mehrkosten anfallen.

Absatz 6:

Grundsätzlich übernommen von Artikel 7 ADFV. Bei Verkehrsmitteln mit einem hohen Fixkostenanteil und geringen Grenzkosten wie bspw. bei Seilbahnen, soll nicht in erster Linie die effektive Nachfrage das Angebot bestimmen. Das Angebot soll aufgrund der Betriebszeiten bestellt werden. Berücksichtigt werden sollen dabei insbesondere die Anschlüsse an das übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs.

Absatz 7:

Gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG sind Angebotserweiterungen über das angemessene Angebot gemäss den Absätzen 2-4 und 6 ohne

Mitfinanzierung des Bundes durch Kantone, Gemeinden oder Dritte, bspw. Einkaufszentren, alleine zu bestellen und abzugelten.

Absatz 8:

Übernommen von Artikel 6 Absatz 6 ADFV. Gestrichen wird die Möglichkeit einer festen Entschädigung für Linien mit einer Nachfrage geringer als 32 Personen, da diese Linien gemäss Artikel 6 nicht abgeltungsberechtigt sind.

Art. 8 Ermittlung der Nachfrage

Absatz 1:

Die für die Bestimmung des angemessenen Angebotes relevante

Querschnittsbelastung wird in der Verkehrsperiode Montag - Freitag ermittelt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei touristischen Angeboten, kann auch die Nachfrage an Samstagen und Sonntagen berücksichtigt werden.

Absatz 2:

Neuformulierung der Bestimmung von Artikel 8 Absatz 2 ADFV.