Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 9 Qualität

Absatz 1:

Aufgrund der noch laufenden Diskussion ist der Absatz knapp gehalten. Die gewählte Formulierung betreffend das schweizweite Qualitäts-Messsystem lässt noch offen, welche Angebote und Leistungen konkret gemessen werden sollen oder nicht (z.B. Pünktlichkeit, Einhaltung Anschlüsse,

Sauberkeit), nach welchen Messmethoden (DPM, MSS, MSS) oder bei welchen Verkehrsmittelarten (Bahn, Bus, Seilbahnen, Schiffe).

Absatz 2:

Aus der Formulierung des Absatzes 2 soll abgeleitet werden können, dass die Transportunternehmen für die Gewährleistung der bestmöglichen Qualität ihrer Angebote und Leistungen verantwortlich sind. Falls das von dem Transportunternehmen gebotene Qualitätsniveau aus Sicht des Kantons (und / oder des Bundes) aber nicht stimmig ist, können diese (auch das BAV, daher Besteller) von den TU Messungen, ein Berichtswesen und Qualitätsverbesserungen verlangen.

Art. 10 Tarifausgleich

Übernommen von Artikel 9 Absatz 1 ADFV. Nicht übernommen wird die Möglichkeit gemäss Artikel 9 Absatz 2 ADFV den Einheimischen

vergünstigte Tarife anzubieten. Auf Linien des regionalen Personenverkehrs wird somit zukünftig keine Differenzierung der Tarife aufgrund der Herkunft der Passagiere mehr möglich sein.

3. Abschnitt: Bestellverfahren

Art. 11 Ablauf, Termine

Absatz 1:

Das Bestellverfahren wird nur noch alle zwei Jahre durchgeführt und zwar jeweils für eine Fahrplanperiode. In Ausnahmefällen kann eine

Fahrplanperiode auch mehr als zwei Jahre dauern, weshalb der Zusatz "in der Regel" aufgenommen wurde.

Absatz 2 und 3:

Unverändert übernommen von Artikel 10 Absatz 2 und 3 ADFV.