Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 12 Koordination zwischen Bundesamt und Kantone beim Bestellverfahren

In der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 wird in Kapitel 1.2.2.6

"Bestellverfahren im regionalen Personenverkehr (RPV)" darauf

hingewiesen, dass die Arbeitsteilung zwischen dem BAV und den Kantonen in der Verordnung festgeschrieben wird.

Grundsätzlich wird das Bestellverfahren gemeinsam von Bund und

Kantonen durchgeführt. In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Federführung bei der Offertprüfung und den Verhandlungen bei den Kantonen liegt. Das BAV unterstützt die Kantone. Da nur das BAV sämtliche Offerten aller Transportunternehmen kennt, sichert es unter Wahrung der Anonymität den Austausch von relevanten Informationen zwischen den Kantonen. Das BAV achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs. Mit dieser Bestimmung ist das BAV verpflichtet, eine Gesamtsicht des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz zu vertreten, bspw. bei Differenzen zwischen einzelnen Kantonen regionale Sonderlösungen, die dem

Gesamtsystem des öffentlichen Verkehrs widersprechen, zu verhindern.

Art. 13 Regionale Zusammenarbeit

Unverändert übernommen von Artikel 13 ADFV.

Art. 14 Vorgaben

Absatz 1:

Die Bestimmung basiert auf Artikel 11 Absatz 1 ADFV. Auf eine separate Mitteilung durch das Departement wird verzichtet. Die Mitteilung der zur Verfügung stehenden Mittel wird zusammen mit der Kantonsquote gemäss Absatz 2 vorgenommen.

Absatz 2:

Übernommen von Artikel 11 Absatz 2 ADFV. Auf die Bestimmung, dass die Kantone die ihnen zugeteilten Mittel für andere Angebote als bisher

einsetzen, um den öffentlichen Verkehr zu verbessern, kann verzichtet werden. Diese Bestimmung diente dem Übergang zum neuen

Bestellverfahren im Jahr 1996. Artikel 6 der ARPV legt ausreichend fest,

welche Angebote mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bestellt werden können.