Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Kosten, Erlösen oder Abgeltung abgeschlossen, dient die Zielvereinbarung den Transportunternehmen als Grundlage für die Offertstellung.
Absatz 3:
Unverändert übernommen von Artikel 14 Absatz 4 ADFV.
Absatz 4:
Basierend auf Artikel 16 Absatz 1 ADFV, zusätzlich wird eine Frist
festgelegt.
Absatz 5:
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, von den Transportunternehmen unverbindliche Richtofferten zu verlangen. Aufgrund der Verschiebung des Termins des Einreichens der Offerte auf Ende April dienen die Richtofferten dazu, die Konsequenzen von geplanten Angebotsveränderungen
aufzuzeigen.
Art. 17 Offerteinreichung
Absatz 1:
Der spätestmögliche Termin für das Einreichen der Offerte für eine
Fahrplanperiode wird auf Ende April festgelegt. Mit der Ausdehnung der Offerte auf eine zweijährige Fahrplanperiode ist es unumgänglich, dass für die Offertstellung die Ist-Werte des Vorjahres bekannt sind. Ansonsten sind die Unsicherheiten für die Transportunternehmen zu gross, was mit
entsprechenden Risikozuschlägen verbunden wäre.
Absatz 2:
Übernommen von Artikel 26 Absatz 3 ADFV. Zur Vereinfachung des Bestellverfahrens sollen mehrere Linien in einer Offertlinie zusammen gefasst werden können.
Absatz 3:
a: Es handelt sich dabei um das RPV-Formular (Excel) des BAV.
b: Separate Planrechnungen nach den Vorgaben der REVO für die
einzelnen Jahre einer Fahrplanperiode.
c: Abweichungen gegenüber den Offerten der letzten Fahrplanperiode
bzw. dem Mittelfristplan und der letzten Ist-Rechnung sind zu
begründen.