Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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d: Mittelfristplan gemäss den Vorgaben der REVO. Die bestehende

Vorlage des BAV für den Mittelfristplan soll aktualisiert und vereinfacht werden.

e: Investitionsplan gemäss den Vorgaben der REVO.

f: Trassenpreisberechnung nach den Vorgaben der NZV.

g: Neu wird eine Fahrzeugliste verlangt. Der Inhalt der Fahrzeugliste wird

in Absprache mit den Kantonen festgelegt werden.

h: Indikatoren gemäss Vorgaben des BAV.

i: Fahrpläne für die einzelnen Jahre der Fahrplanperiode.

j: Basierend auf den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b

und c PBG.

k: Angaben zum Tarifsystem und Tarifniveau nach den Vorgaben des

BAV.

Absatz 4:

Zur Entlastung der Transportunternehmen wird auf das Einreichen von einzelnen Unterlagen, die nach den Bestimmungen der ADFV noch

zwingend einzureichen waren, verzichtet. Diese können bei Bedarf durch die Besteller zusätzlich verlangt werden.

Absatz 5:

Zur Vereinfachung des Bestellverfahrens sollen die Offerten oder einzelne Offertunterlagen in elektronischer Form eingereicht werden können. Das Deckblatt (RPV-Formular) ist aber in jedem Fall in Papierform mit

rechtsgültiger Unterschrift einzureichen.

Art. 18 Prüfung der Offerten

Absatz 1:

Übernommen von Artikel 14 Absatz 1 ADFV.

Absatz 2 und 3:

Übernommen von Artikel 19 Absatz 1 und 2 ADFV. Es wird nicht mehr von Kostensätzen sondern von den Kennzahlen gemäss dem

Kennzahlensystem des BAV gesprochen. Können die Unterschiede durch das Transportunternehmen nicht hinreichend erklärt werden, so fordert das BAV das Transportunternehmen auf, ihre Offerte anzupassen. Kommt das Transportunternehmen dieser Aufforderung nicht nach, kann das BAV gestützt auf die Artikel 30 und 32 PBG die Abgeltung selber festlegen.