Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 19 Investitionen
Artikel 19 nimmt Bezug auf den bisherigen Artikel 27 ADFV, bei dem es um die Aufnahme der Kapitalkosten in die Planrechnung einer Offerte ging.
Absatz 1:
Bei der Beschaffung von neuen Betriebsmitteln, insbesondere von neuem Rollmaterial, soll den Transportunternehmen die Möglichkeit gegeben werden, die Anrechenbarkeit der Investitionsfolgekosten (Kapitalkosten,
Abschreibungen etc.) in den zukünftigen Planrechnungen der Offerten sicherzustellen. Bleibt die entsprechende Genehmigung durch die Besteller aus, tragen die Transportunternehmen das Risiko, dass die Besteller die Beschaffungen nicht als notwendig und daher nicht als abgeltungsberechtigt erachten. Die Transportunternehmen können mit der Genehmigung
verhindern, dass sie später ungedeckte Kosten selber zu tragen haben.
Absatz 2:
Mit der Genehmigung zur Geltendmachung von Kapitalkosten kann auch eine Eigenkapitalverzinsung verbunden sein. Eine solche ist in denjenigen Fällen vorgesehen, in denen ein Transportunternehmen im Rahmen der Betriebsmittelbeschaffung eine deutlich sinkende Eigenkapitalquote
nachweisen kann und gleichzeitig alle Besteller mit der Verzinsung
einverstanden sind. Nebst den in der Vergangenheit bereits zugelassenen Eigenkapitalverzinsungen soll dies die einzige Möglichkeit bleiben, eine solche zu erreichen. Vor dem Hintergrund der Bonität bei einer
Fremdkapitalaufnahme zielt Absatz 2 auf die Stärkung der Eigenkapitalbasis von Transportunternehmen ab. In den Fällen, in denen
Transportunternehmen zur Verzinsung ihres Eigenkapitals berechtigt sind, sollen die Besteller verlangen können, dass der aus der
Eigenkapitalverzinsung stammende Teil eines allfälligen Gewinns im
Transportunternehmen verbleibt. Damit wird der Verschlechterung des Eigenkapitalanteils bei der Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital für neue Investitionen entgegengewirkt und so die Bonität gegenüber den Kreditgebern verbessert. Mit einer besseren Bonität können die zukünftigen Fremdkapitalzinsen tiefer gehalten werden.
Absatz 3:
Im Zusammenhang mit Betriebsmittelbeschaffungen wird von Bestellern immer häufiger gewünscht, die Abschreibungen und Zinsen statt durch abnehmende Beträge durch konstante Annuitäten abzugelten. Bei einem