Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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reinen Annuitätenmodell heisst das, dass während der Laufzeit die Zinsen abnehmen, die Abschreibungen zunehmen und deren Summe konstant bleiben. Abnehmende Abschreibungen verstossen jedoch sowohl gegen betriebswirtschaftliche Grundsätze als auch gegen die REVO. Dies lässt sich verhindern, indem sowohl die Zinsen als auch die Abschreibungen geglättet (d.h. gleichmässig über die Laufzeit verteilt) werden. Für einen
Darlehensgeber spielt das über die gesamte Laufzeit gesehen keine Rolle. Bei einem Abbruch des Darlehensverhältnisses käme der Darlehensgeber jedoch zu kurz, da während der Laufzeit das von ihm jeweils zur Verfügung gestellte Kapital nicht den jeweils ausgerichteten Zinsen entspricht. Diese so genannte Zinslücke nimmt in den ersten Jahren zu, erreicht mitten in der Laufzeit ihren Höhepunkt und nimmt dann bis zum Ende der Laufzeit
wiederum auf null ab.
Absatz 3 stellt sicher, dass im Falle einer Übernahme der Betriebsmittel ohne Übernahme des Darlehens das bisherige Transportunternehmen als Übernahmepreis genau den Betrag erhält, den es gegenüber seinem
Darlehensgeber finanzmathematisch schulden würde. Man spricht in diesem Zusammenhang von Ausstiegskosten, die bei einer frühzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses zu leisten sind.
Ohne die Bestimmung von Absatz 3 müsste ein Darlehensgeber ein
zusätzliches (Ausschreibungs-) Risiko tragen, das wiederum zu höheren Darlehenszinsen und damit zu höheren Abgeltungszahlungen führen würde.
Art. 20 Kennzahlensystem
Das Kennzahlensystem des BAV zu den abgegoltenen Linien wird in der Verordnung verankert.
5. Abschnitt: Angebotsvereinbarungen
Art. 21 Abschluss von Angebotsvereinbarungen
Absatz 1:
Übernommen von Artikel 20 Absatz 1 und 2 ADFV.
Absatz 2:
Übernommen von Artikel 10 Absatz 4 ADFV.