Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3:
Sind die Besteller mit bestimmten Leistungen eines Transportunternehmens nicht zufrieden, können sie mit dem Unternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen. Damit ein Transportunternehmen den Abschluss einer
Zielvereinbarung durch unkooperatives Verhalten nicht willentlich verzögern oder verhindern kann, brauchen die Besteller ein Druckmittel. Dies erhalten sie, indem den Abschluss der Angebotsvereinbarung vom Vorliegen einer rechtsgültigen Zielvereinbarung abhängig machen. Liegt keine unterschriebe Angebotsvereinbarung vor, können die Besteller auf ganz oder teilweise auf die Abgeltungszahlungen verzichten.
Absatz 4:
Die Angebotsvereinbarung gilt für eine ganze Fahrplanperiode, nicht mehr nur für ein Fahrplanjahr.
Absatz 5:
Da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Angebotsvereinbarung das Budget des BAV nicht beschlossen ist, steht die Angebotsvereinbarung unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch die eidgenössischen Räte.
Art. 22 Vorbehalte
Aufgrund der Erfahrungen mit dem Bestellverfahren soll es in Zukunft möglich sein, Vorbehalte in die Angebotsvereinbarungen aufzunehmen,
dass die Abgeltung nur im Ausmass der effektiven Leistungserbringung entrichtet wird, bzw. anteilsmässig von den Transportunternehmen zurück zu erstatten ist. Hauptsächliche Anwendung findet diese Bestimmung bei der Beschaffung von neuen Betriebsmitteln.
Die Aufnahme eines Vorbehaltes bedarf der expliziten Zustimmung des BAV. Vorbehalte sollen nur in Ausnahmefällen angebracht werden,
Vorbehalte sollen nicht zur Norm werden.
Art. 23 Nachverhandlungen
Absatz 1:
Unverändert übernommen von Artikel 22 ADFV.
Absatz 2:
Das zweijährige Bestellverfahren sieht grundsätzlich keine Neuverhandlung der Angebotsvereinbarung für das zweite Fahrplanjahr vor. Insbesondere