Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht
sollen im zweiten Jahr keine kurzfristigen Angebotsveränderungen
eingeführt werden. Allfällige Angebotsveränderungen wären durch die Kantone gemäss Artikel 24 Absatz 4 PBG ohne Beteiligung des Bundes zu bestellen. Anpassungen an den Angebotsvereinbarungen sind nur mit Zustimmung aller Besteller inklusive des BAV möglich.
6. Abschnitt: Zielvereinbarungen
Art. 24 Inhalt der Zielvereinbarungen
Absatz 1:
Der Kern der Vereinbarung sind die Ziele. Dabei können Bereiche wie die Abgeltung, das Angebot, die Kosten, die Erträge oder die Qualität betroffen sein. Die Zielvereinbarung muss Auskunft darüber geben, wann ein Ziel erreicht ist, in welchen Fällen die Ziele angepasst werden können und welche Konsequenzen eine Nichterreichung der Ziele mit sich zieht. So können bei wesentlichen und unvorhersehbaren Einflüssen bei den
Bestellern oder beim Transportunternehmen die Parteien auf Antrag einer Partei über eine angemessene Anpassung der Zielwerte im Bestellverfahren verhandeln. Weiter regelt die Zielvereinbarung die Art und Weise, wie die Transportunternehmen die Besteller über den Stand der Zielerreichung informieren müssen.
Absatz 2:
Die Zielvereinbarung muss mindestens für zwei Fahrplanperioden (in der Regel 4 Jahre) abgeschlossen werden. Sie endet spätestens beim Ablauf der Personenbeförderungskonzession. Eine Zielvereinbarung kann Linien mit unterschiedlichen Konzessionsabläufen aufweisen. Wenn es Sinn macht, können auch mehrere Zielvereinbarungen mit gleich lautenden
Konzessionsablaufdaten erstellt werden.
Absatz 3:
Zielvereinbarungen benötigen die Zustimmung der Besteller und der Transportunternehmen. Die Kantone sind gehalten, mit den
Transportunternehmen keine anderweitigen Vereinbarungen
abzuschliessen, die den Zielvereinbarungen zuwiderlaufen.
Absatz 4:
Bei der zweijährlichen Offertstellung dienen die vereinbarten Ziele der Zielvereinbarung als Grundlage für die Offerten.