Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 25 Bonus-Malus-System

Absatz 1:

Die Anwendung des Bonus-Malus-Systems ist freiwillig. Es kann in einer Zielvereinbarung als Belohnungs- und Bestrafungsinstrument eingebaut werden. Beim Erreichen oder Übertreffen der Ziele müsste dann eine Bonuszahlung an ein Transportunternehmen entrichtet werden. Beim Nichterreichen der Ziele würde für das Unternehmen jedoch eine

Maluszahlung fällig.

Absatz 2:

Es muss sichergestellt sein, dass ein Transportunternehmen durch die Maluszahlung nicht in seiner Existenz bedroht wird.

Absatz 3:

Wenn ein Transportunternehmen eine Bonuszahlung erhält, verbucht sie diese als ausserordentlicher Ertrag in der Finanzbuchhaltung. Der Ertrag wird der freien Reserve gutgeschrieben. Das Transportunternehmen kann über die Mittel frei verfügen. Es ist jedoch im Interesse des Unternehmens, wenn es einen Teil der Bonuszahlung als „strategische“ Reserve für allfällige Maluszahlungen zurückbehält. Investiert das Transportunternehmen seine Bonuszahlung in Betriebsmittel des abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehrs, können die Folgekosten in die Abgeltung aufgenommen werden. Da dadurch die abgeltungsberechtigten Kosten steigen, müssen die Besteller jedoch dazu ihr Einverständnis geben.

Absatz 4:

Eine Maluszahlung kann als ausserordentlicher Aufwand verbucht werden. Dieser wird der freien Reserve belastet.

Art. 26 Operative Führung

Bund und Kantone können in mehrjährigen Zielvereinbarungen mit den Unternehmen Bonus-Malus-Systeme über die Qualität und über finanzielle Kennzahlen festlegen (Artikel 28 Absatz 5 PBG). Die Federführung zur Erstellung der Zielvereinbarung haben die Kantone. Bei interkantonalen Linien einigen sich die Kantone, wer den Lead übernehmen soll. Können sich die Kantone nicht einigen, entscheidet das BAV, welcher Kanton den Lead übernehmen soll.