Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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7. Abschnitt: Ausschreibungen
Art. 27 Ausschreibungen
Unverändert übernommen von Artikel 15 ADFV. Absatz 3 wurde gestrichen, da die Bestimmung nicht mehr relevant ist.
Art. 28 Übertragung der Aufgabe auf eine anderes Unternehmen
Unverändert übernommen von Artikel 21 Absatz 1 - 3, 5 ADFV.
8. Abschnitt: Rechnungswesen
Art. 29 Betriebskosten- und Leistungsrechnung
Absätze 1, 2, 6 und 8:
Basieren auf Artikel 24 Absatz 1 und 2 ADFV.
Absatz 3:
Artikel 25 Absatz 1 ADFV schreibt heute vor, wie die Spartengliederung der Betriebskosten- und Leistungsrechnung (KLR) auszugestalten ist. Neu wird in der ARPV nur noch eine Sparte für den abgeltungsberechtigten
regionalen Personenverkehr verlangt. Alle anderen Tätigkeiten können die Transportunternehmen in eigenen Sparten abbilden. Daher müssen die entsprechenden Gesetze und Verordnungen (ARPV: Personenverkehr;
KFEV: Infrastruktur; GüTG: Güterverkehr) ihre eigenen Bedürfnisse
gegenüber die KLR der subventionierten Transportunternehmen
beschreiben. Damit wird den Transportunternehmen mehr Freiheit in ihren KLR gewährt. Gemäss Artikel 35 Absatz 2 PGB kann das UVEK Vorgaben zur Spartengliederung erlassen.
Absatz 4:
Es gibt gewichtige Differenzen einzelner Transportunternehmen bezüglich des Verkaufs und der Distribution. Während einzelne Transportunternehmen aufgrund ihrer geografischen Lage viele Verkaufsstellen betreiben müssen, ist dies bei anderen Transportunternehmen nicht der Fall. Einen wichtigen Einfluss hat dabei die Verkaufsstellen des übergeordneten Fernverkehrs der SBB.
Die Kosten des Verkaufs werden heute auf die einzelnen Linien umgelegt. Die durch den Verkauf fremder Fahrausweise erzielten Provisionen werden als Erlös auf die Linien umgelegt. Verkaufskosten und Provisionen verzerren