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Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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die ungedeckten Kosten der einzelnen Linien der Transportunternehmen. Während Transportunternehmen mit vielen Verkaufsstellen zu hohe Kosten und Erlöse ausweisen, erscheinen diese Kosten bei Transportunternehmen mit wenig oder keinem eigenen Verkauf nicht in der Linienrechnung. Bei diesen Transportunternehmen wird den Linien lediglich der Verkehrserlös bereinigt um die Provisionen zugeschieden. Dieses Problem betrifft in erster Linie Eisenbahnunternehmen, so bspw. die BLS und die SOB. Diese

Transportunternehmen monieren seit Jahren die Ungleichheiten bezüglich des Verkaufs. Die Ungleichheiten haben auch Auswirkungen auf das

Kennzahlensystem des BAV gemäss Artikel 20.

Als mögliche Lösung soll es den Bestellern neu ermöglicht werden, die Verkaufskosten als eigenen, selbstständigen Kostenträger abzugelten, d.h. die ungedeckten Kosten des Verkaufs werden nicht mehr auf die einzelnen Linien umgelegt sondern auf einen separaten Kostenträger. Den Linien wird lediglich der Verkehrserlös bereinigt um die Provisionen zugeschieden.

Während der Verkauf in der heutigen Philosophie der Rechnungslegung eine Kostenstelle darstellt, welche auf die einzelnen Linien umgelegt wird, stellt der Verkauf neu einen Kostenträger dar. Aufgrund der Besonderheiten des Verkaufs, der als eigenständiges Geschäft betrachtet werden kann und nicht direkt an die einzelnen Linien gebunden ist - so könnte bspw. der gesamte Verkauf an ein Drittunternehmen ausgelagert werden - und dem Umstand, dass den einzelnen Linien (ein Teil) der Kosten des Verkaufs in Form von Provisionen belastet werden, ist dies aber ohne Weiteres zulässig.

Als Nebeneffekt erhöht sich die Transparenz der Kosten des Verkaufs.

Noch zu regeln sein wird die Frage, welche Kosten in die separaten Sparten umgelegt werden sollen und weitere Details. Vorgesehen ist, die

notwendigen Bestimmungen in Zusammenarbeit mit dem VöV und den Transportunternehmen zu erarbeiten.

Absatz 5:

Entspricht teilweise dem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ADFV. Bei

Seilbahnen wäre eine Trennung von Verkehr, Infrastruktur und Güterverkehr unverhältnismässig, daher wird für Seilbahnen auf eine Spartenaufteilung verzichtet. Ausnahmen sind bei denjenigen Seilbahnen vorgesehen, bei denen der Güterverkehr heute nicht als abgeltungsberechtigt anerkannt ist.