Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Diese Seilbahnen müssen den Güterverkehr weiterhin in einer separaten Sparte führen. Es handelt sich dabei nur um Einzelfälle.
Absatz 6:
Die Besteller können verlangen, dass die Erlösarten, insbesondere deren Aufteilung auf die Sparten, Linien und Strecken, nach von ihnen erlassenen Erhebungsvorschriften bestimmt und ausgewiesen werden.
Absatz 7:
Neue Bestimmung, entspricht der Praxis des BAV. Analog der Bestimmung Artikel 10 Absatz 2 KFEV müssen die Nebenerlöse mindestens die
Grenzkosten decken. Decken sie die Grenzkosten wird ein positiver
Deckungsbeitrag erzielt. Liegen die Erlöse dagegen unter den Grenzkosten wäre ein Verzicht auf die Tätigkeit vorteilhaft.
Absatz 8:
Während die REVO in Artikel 14 detaillierte Vorgaben zur
Kostenartengliederung vorschreibt, sind die Vorgaben bezüglich der
Aufteilung der Erlöse bescheiden. Erfahrungen zeigen, dass für eine seriöse Prüfung der Offerten detaillierte Angaben zu einzelnen Erlösarten,
insbesondere einzelne Fahrausweisarten, notwendig sind. Die Bestimmung ist als "kann-Formulierung" ausgestaltet da auf eine Detaillierung verzichtet werden soll, wenn diese als nicht notwendig erscheint. Je nach den
Ergebnissen der Anhörung wird dieser Punkt nochmals überprüft.
Absatz 9:
Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein Instrument der
betriebswirtschaftlichen Führung eines Unternehmens. Da die Finanzierung der öffentlichen Hand sich nur auf einzelne Sparten bezieht, wird die Kosten- und Leistungsrechnung sinnvollerweise beigezogen, um die ungedeckten Kosten jeder Sparte und gegebenenfalls auch jeder Linie innerhalb der Sparte nachvollziehbar darzustellen. Das Departement regelt die
Einzelheiten dazu in einer Verordnung. Dabei ist auch zu regeln, wie mit Differenzen zwischen Kostenrechnung und Finanzbuchhaltung umzugehen ist.