Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 84Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 35 Voraussetzungen und Auflagen

Dieser Artikel schildert die Voraussetzungen und die Auflagen, die von einem Transportunternehmen eingehalten werden müssen, um eine Staatsgarantie zu erhalten.

Absatz 1:

Die Staatsgarantie wird auf Investitionen beschränkt, die

abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und denen die Besteller nach Artikel 19 zugestimmt haben. Das BAV kann über allfällige Ausnahmen entscheiden.

Absatz 2:

Kompetenz des BAV, die Staatsgarantie von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig zu machen.

Art. 36 Höhe und Dauer

Eine Staatsgarantie ist in ihrer Höhe nicht fix, sondern ist immer an die Höhe des Fremdfinanzierungsanteils gekoppelt. Amortisationszahlungen des Transportunternehmens reduzieren damit die Höhe einer Staatsgarantie fortlaufend (Absatz 1). Ebenso orientiert sich die Dauer einer

Garantiegewährung durch den Staat an den Restlaufzeiten der für die Investition beanspruchten Fremdkapitalanteile. Werden die letzten

Fremdkapitalanteile einer Investition zurückbezahlt, verfällt die

entsprechende Staatsgarantie (Absatz 2).

Art. 37 Zuständigkeit

Verweist auf das BAV als zuständige Behörde und gibt für die Beantragung der Staatsgarantie eine Frist von 3 Monaten vor Beginn ihrer Wirksamkeit vor.

2. Abschnitt: Umwandlung oder Sistierung unverzinslicher Darlehen

Art. 38 – 41

Abschnitt 2 gibt dem Bund die Möglichkeit, zur Finanzierung von

Investitionen bestehende rückzahlbare Darlehen gegenüber den

Transportunternehmen in bedingt rückzahlbare umzuwandeln oder die Rückzahlung zu sistieren und regelt das Vorgehen dazu. Folgende Überlegungen und Gründe führten zu diesem Finanzhilfeinstrument: