Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 35 Voraussetzungen und Auflagen
Dieser Artikel schildert die Voraussetzungen und die Auflagen, die von einem Transportunternehmen eingehalten werden müssen, um eine Staatsgarantie zu erhalten.
Absatz 1:
Die Staatsgarantie wird auf Investitionen beschränkt, die
abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und denen die Besteller nach Artikel 19 zugestimmt haben. Das BAV kann über allfällige Ausnahmen entscheiden.
Absatz 2:
Kompetenz des BAV, die Staatsgarantie von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig zu machen.
Art. 36 Höhe und Dauer
Eine Staatsgarantie ist in ihrer Höhe nicht fix, sondern ist immer an die Höhe des Fremdfinanzierungsanteils gekoppelt. Amortisationszahlungen des Transportunternehmens reduzieren damit die Höhe einer Staatsgarantie fortlaufend (Absatz 1). Ebenso orientiert sich die Dauer einer
Garantiegewährung durch den Staat an den Restlaufzeiten der für die Investition beanspruchten Fremdkapitalanteile. Werden die letzten
Fremdkapitalanteile einer Investition zurückbezahlt, verfällt die
entsprechende Staatsgarantie (Absatz 2).
Art. 37 Zuständigkeit
Verweist auf das BAV als zuständige Behörde und gibt für die Beantragung der Staatsgarantie eine Frist von 3 Monaten vor Beginn ihrer Wirksamkeit vor.
2. Abschnitt: Umwandlung oder Sistierung unverzinslicher Darlehen
Art. 38 – 41
Abschnitt 2 gibt dem Bund die Möglichkeit, zur Finanzierung von
Investitionen bestehende rückzahlbare Darlehen gegenüber den
Transportunternehmen in bedingt rückzahlbare umzuwandeln oder die Rückzahlung zu sistieren und regelt das Vorgehen dazu. Folgende Überlegungen und Gründe führten zu diesem Finanzhilfeinstrument: