Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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3. Kapitel: Bestellung und Abgeltung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen

Art 30 Koordination

Gemäss der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 sollen Bestellungen der Kantone soweit möglich und sinnvoll mit der gemeinsamen Bestellung von Bund und Kantonen harmonisiert werden.

Art. 31 Tariferleichterungen

Die Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen

Tariferleichterungen bestellt werden können und dass den

Transportunternehmen die entstehenden Einnahmenausfälle durch die Besteller der Tariferleichterungen zu entschädigen sind.

Art. 32 Einnahmenausfälle bei Tarifverbünden

Der Artikel regelt unter welchen Bedingungen der Bund sich an

Einnahmenausfällen von Tarifverbünden beteiligen kann.

Art. 33 befristete Angebotserweiterungen

Gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b PBG sind die

Transportunternehmen verpflichtet, Transporte auszuführen wenn der Transport mit dem Personal und den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen. Liegt die Nachfrage über dem normalen Verkehr sind die daraus entstehenden Mehrleistungen durch die Verursacher der Mehrnachfrage zu bestellen und abzugelten, sofern ein Rückgriff auf den Verursacher möglich ist.

4. Kapitel: Finanzhilfen

1. Abschnitt: Staatsgarantie

Art. 34 – 37

Die vier Artikel definieren das Vorgehen zur Erlangung einer Staatsgarantie für die Beschaffung von neuen Betriebsmitteln. Sie lehnen sich im

Wesentlichen an das Vorgehen an, das nach ADFV für die Gewährung eines Darlehens der öffentlichen Hand nach Artikel 56 EBG zur Anwendung kam.

Art. 34 Grundsatz

Es wird auf Artikel 34 PBG Bezug genommen.