Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 83Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Kapitel: Bestellung und Abgeltung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen
Art 30 Koordination
Gemäss der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 sollen Bestellungen der Kantone soweit möglich und sinnvoll mit der gemeinsamen Bestellung von Bund und Kantonen harmonisiert werden.
Art. 31 Tariferleichterungen
Die Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen
Tariferleichterungen bestellt werden können und dass den
Transportunternehmen die entstehenden Einnahmenausfälle durch die Besteller der Tariferleichterungen zu entschädigen sind.
Art. 32 Einnahmenausfälle bei Tarifverbünden
Der Artikel regelt unter welchen Bedingungen der Bund sich an
Einnahmenausfällen von Tarifverbünden beteiligen kann.
Art. 33 befristete Angebotserweiterungen
Gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b PBG sind die
Transportunternehmen verpflichtet, Transporte auszuführen wenn der Transport mit dem Personal und den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen. Liegt die Nachfrage über dem normalen Verkehr sind die daraus entstehenden Mehrleistungen durch die Verursacher der Mehrnachfrage zu bestellen und abzugelten, sofern ein Rückgriff auf den Verursacher möglich ist.
4. Kapitel: Finanzhilfen
1. Abschnitt: Staatsgarantie
Art. 34 – 37
Die vier Artikel definieren das Vorgehen zur Erlangung einer Staatsgarantie für die Beschaffung von neuen Betriebsmitteln. Sie lehnen sich im
Wesentlichen an das Vorgehen an, das nach ADFV für die Gewährung eines Darlehens der öffentlichen Hand nach Artikel 56 EBG zur Anwendung kam.
Art. 34 Grundsatz
Es wird auf Artikel 34 PBG Bezug genommen.