Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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ausserdem nur im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung umgewandelt oder sistiert werden.
3. Abschnitt: Beiträge und unverzinsliche Darlehen
Art. 42 – 47
Abschnitt 2 gibt dem Bund die Möglichkeit, zur Förderung von neuartigen Lösungen sowie in anderen besonderen Fällen unverzinsliche Darlehen zu gewähren, sofern die Abschreibungsmittel dazu nicht ausreichen. Dabei wurden im Wesentlichen die Artikel 30-34 der ADFV übernommen.
Art. 42 Grundsatz
Einschränkung auf die Förderung von neuartigen Lösungen sowie anderen besonderen Fälle.
Art. 43 Investitionen von Seilbahnen
Bei den Seilbahnen wird gemäss Artikel 29 Absatz 5 auf eine Trennung des Verkehrs und der Infrastruktur in separate Sparten verzichtet. Die Kosten der Infrastruktur wird über die Abgeltung des regionalen Personenverkehr
abgegolten. Entsprechend werden auch die Investitionen nicht in der KFEV sondern vorliegend in der ARPV geregelt.
Art. 44 Voraussetzungen und Auflagen
Übernommen von Artikel 31 ADFV und analog Artikel 35 ARPV, ergänzt mit der Nachweispflicht einer neuartigen Lösung oder eines sonstigen
besonderen Falles.
Art. 45 Form
Übernommen von Artikel 32 ADFV. Die Verrechnung der Amortisationen mit den Abgeltungsbeträgen ist nicht mehr vorgegeben.
Art. 46 Verkehrsinvestitionsvereinbarung
Unverändert übernommen von Artikel 33 ADFV.
Art. 47 Rückerstattungspflicht
Die Rückerstattungspflicht wird auf die in Artikel 29 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) vorgesehenen Fälle beschränkt.