Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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ausserdem nur im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung umgewandelt oder sistiert werden.

3. Abschnitt: Beiträge und unverzinsliche Darlehen

Art. 42 – 47

Abschnitt 2 gibt dem Bund die Möglichkeit, zur Förderung von neuartigen Lösungen sowie in anderen besonderen Fällen unverzinsliche Darlehen zu gewähren, sofern die Abschreibungsmittel dazu nicht ausreichen. Dabei wurden im Wesentlichen die Artikel 30-34 der ADFV übernommen.

Art. 42 Grundsatz

Einschränkung auf die Förderung von neuartigen Lösungen sowie anderen besonderen Fälle.

Art. 43 Investitionen von Seilbahnen

Bei den Seilbahnen wird gemäss Artikel 29 Absatz 5 auf eine Trennung des Verkehrs und der Infrastruktur in separate Sparten verzichtet. Die Kosten der Infrastruktur wird über die Abgeltung des regionalen Personenverkehr

abgegolten. Entsprechend werden auch die Investitionen nicht in der KFEV sondern vorliegend in der ARPV geregelt.

Art. 44 Voraussetzungen und Auflagen

Übernommen von Artikel 31 ADFV und analog Artikel 35 ARPV, ergänzt mit der Nachweispflicht einer neuartigen Lösung oder eines sonstigen

besonderen Falles.

Art. 45 Form

Übernommen von Artikel 32 ADFV. Die Verrechnung der Amortisationen mit den Abgeltungsbeträgen ist nicht mehr vorgegeben.

Art. 46 Verkehrsinvestitionsvereinbarung

Unverändert übernommen von Artikel 33 ADFV.

Art. 47 Rückerstattungspflicht

Die Rückerstattungspflicht wird auf die in Artikel 29 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) vorgesehenen Fälle beschränkt.