Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 3 Ortsverkehr
Der gemäss Artikel 28 Absatz 2 PBG von Bundesleistungen ausgeschlossene Ortsverkehr umfasst Angebote, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Der Feinerschliessung dient eine Linie, wenn die Haltestellen in der Regel nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind und die Linie kurze Haltestellenabstände aufweist.
2. Kapitel: Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
Art. 4 Grundsatz
Abgeltungen im regionalen Personenverkehr werden für Linien entrichtet, die die Abgeltungsvoraussetzungen nach Artikel 6 erfüllen. Das bestellte Angebot auf einer Linie bestimmt sich in erster Linie aufgrund der Nachfrage.
Art. 5 Begriffe
1Der regionale Personenverkehr umfasst den Personenverkehr innerhalb einer Region, eingeschlossen die Groberschliessung von Ortschaften, sowie den Personenverkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen.
2Als Linie gelten alle durchgehende Kurse mit gleichem Anfangs- und Endpunkt, eingeschlossen Verstärkungs-, Früh- und Spätkurse auf Teillinien. Als Anfangs- und Endpunkt gelten auch Knotenpunkte und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert. Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten je als eigene Linie.
1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen
Art. 6
1Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, sofern:
a. die Linien eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Verordnung vom ... über die Personenbeförderung (VPB)24 haben;
b. die Linien nicht bereits erschlossene Ortschaften oder Ortsteile bedienen (Mehrfachbedienung), es sei denn, sie stellen eine wichtige zusätzliche Verkehrsverbindung dar;
c. bei im Ausland liegenden Linienabschnitten das Angebot überwiegend schweizerischem Verkehr dient;
d. die Linie ganzjährig betrieben wird;
e. die Nachfrage im Teilstück mit der höchsten Querschnittsbelastung nach Artikel 8 mindestens 32 Personen pro Tag beträgt;
f. eine minimale Wirtschaftlichkeit der Linie gegeben ist;
24 SR ...