Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
(ARPV)
vom
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 1 und 62 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) vom 20. März 2009.21 und
gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 195722 gestützt auf Artikel 26 des Seilbahngesetzes (SebG) vom 23. Juni 200623
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Abgeltung der ungedeckten Kosten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Verkehrsangebote im regionalen Personenverkehr sowie das Bestellverfahren;
b. die Bestellung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen von Bund, Kantonen, Gemeinden oder Dritten;
c. die Gewährung von Finanzhilfen.
Art. 2 Empfänger von Abgeltungen
1Abgeltungen und Finanzhilfen nach dem 6. Abschnitt des PBG können Transportunternehmen erhalten, die Personen im Linienverkehr, im Bedarfsverkehr oder mit linienverkehrsähnlichen Fahrten auf der Basis einer Konzession nach Artikel 6 PBG oder auf der Basis eines Staatsvertrages befördern.
2Finanzhilfen nach dem 6. Abschnitt des PBG können auch an Unternehmen ausgerichtet werden, die auf vertraglicher Basis Aufgaben wahrnehmen, welche für die Tätigkeiten nach Absatz 1 unentbehrlich sind.
21SR ...
22 SR 742.101
23 SR 743.01