Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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a. eine neue Linie eingerichtet werden soll;
b. es für die öffentliche Hand aus anderen Gründen von Vorteil ist.
Art. 8 Ermittlung der Nachfrage
1Die Nachfrage wird aufgrund der Querschnittsbelastung in der Verkehrsperiode von Montag bis Freitag ermittelt. Das Bundesamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
2Die Querschnittsbelastung eines Teilstücks einer Linie entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Passagiere, die auf dem Teilstück in beiden Richtungen innerhalb eines Jahres in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag befördert werden, und der Jahressumme der Verkehrstage in der entsprechenden Verkehrsperiode.
Art. 9 Qualität der Angebote
1Der Bund und die Kantone können gemeinsam ein schweizweites System zur Messung der Qualität von Angeboten und Leistungen der Transportunternehmen im Regionalverkehr schaffen.
2Die Besteller können von den Transportunternehmen verlangen, dass diese die Qualität ihrer Angebote und Leistungen für den Regionalverkehr messen, auswerten und dokumentieren sowie allenfalls im Rahmen der Angebotsvereinbarung verbessern.
Art. 10 Tarifausgleich
Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Verkehrsangebote im ganzen Land ungefähr gleich sind. Höhere Produktionskosten in geographisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden dürfen nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen.
3. Abschnitt: Bestellverfahren
Art. 11 Ablauf, Termine
1Das Bestellverfahren wird für eine Fahrplanperiode, in der Regel für zwei Jahre, durchgeführt.
2Das Bundesamt gibt den Kantonen und den Transportunternehmen die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonale Entscheidverfahren notwendig ist angemessen Rechnung.
3Das Bundesamt und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlaufe des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen.
Art. 12 Koordination zwischen Bundesamt und Kanton beim
Bestellverfahren
1Bundesamt und Kantone führen das Bestellverfahren gemeinsam durch. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten.