Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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g. die Vorgaben der Besteller betreffend die Qualität und Sicherheit des Verkehrsangebotes sowie die Stellung der Beschäftigten, bei Fehlen von Vorgaben die Mindeststandards gemäss Artikel 18 PBG eingehalten werden;
h. der direkte Verkehr nach Artikel 16 des PBG gewährleistet ist.
2Die Kantone können betreffend die Erfüllung der Erschliessungsfunktion für ihr Gebiet eine höhere Mindestzahl der ständigen Einwohner in einer Ortschaft festlegen, als in Artikel 5 Absatz 2 VPB vorgesehen ist.
3Das Bundesamt legt in Richtlinien die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kennzahlen nach Artikel 20. Die Voraussetzungen werden periodisch überprüft und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
4Nach Anhörung der Kantone entscheidet das Bundesamt, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesamt der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
2. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr
Art. 7 Angebot
1Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.
2Werden auf einem Teilstück durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung mit vier Kurspaaren sicher.
3Werden auf einem Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so wird ein durchgehender Stundentakt mit 18 Kurspaaren angeboten.
4Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:
a. dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist und soweit eine genügende Auslastung vorliegt;
b. es die Ziele der Raumordnung oder des Umweltschutzes verlangen, namentlich wenn sich dadurch wesentliche zusätzliche Marktpotentiale erschliessen lassen.
5Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2-4 kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies rechtfertigen.
6Bei Seilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen und Kostensituation.
7Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2-4 und 6 hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten.
8Bund und Kantone können mit einem Transportunternehmen eine feste Entschädigung vereinbaren, wenn: