Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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2Die Kantone sind insbesondere bei der Festlegung des Angebotes, bei der Offertprüfung und bei Verhandlungen mit den Transportunternehmen sowie bei der Festlegung und Überprüfung der Leistungsqualität federführend.
3Das Bundesamt unterstützt die Kantone bei der Offertprüfung, insbesondere mittels Kennzahlenvergleichen. Es sorgt unter Wahrung der Anonymität für den Austausch von Informationen unter den Kantonen, soweit diese für die Offertprüfung wesentlich sind.
4Es achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs.
Art. 13 Regionale Zusammenarbeit
Bund, Kantone und Transportunternehmen schaffen geeignete Organisationen zur rechtzeitigen regionalen Koordination der Angebote, deren Einpassung in den übergeordneten Verkehr und die übrigen mit dem Bestellverfahren zusammenhängenden Fragen. Sie führen auch ausserhalb des Bestellverfahrens einen dauernden Austausch über die Weiterentwicklung der Angebote. Andere Betroffene sind in geeigneter Weise einzubeziehen.
Art. 14 Finanzielle Vorgaben
1Der Bundesrat stellt die für den regionalen Personenverkehr einzusetzenden Mittel ein:
a. im Entwurf für den jährlichen Voranschlag;
b. in der mehrjährigen Finanzplanung.
2Das Bundesamt teilt die Mittel den Kantonen in Fortschreibung der bisherigen Leistungen des Bundes zu. Es kann dabei auch den effektiven Bedarf berücksichtigen. Soweit nach der Zuteilung auf die Kantone noch Mittel verfügbar sind, setzt sie das Bundesamt für Angebote ein, die den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr erhöhen.
Art. 15 Zinssatz Eigenkapitalverzinsung
Das Bundesamt teilt denjenigen Transportunternehmen, denen im Rahmen der Genehmigung von Investitionen nach Artikel 19 eine Verzinsung des Eigenkapitals zugestanden wurde, spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode den für die Offerte zur Anwendung gelangenden Zinssatz mit. Als Zinssatz für die Offertstellung gilt der 10-Jahres-Kassazinssatz der Obligationen der Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Mitteilung.
4. Abschnitt: Offerten
Art. 16 Offertstellung
1Nach Konsultation des Bundesamtes informieren die Kantone die Transportunternehmen spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode über die für den regionalen Personenverkehr bereitgestellten Mittel und fordern sie zur Offertstellung auf. Sie teilen ihnen gleichzeitig mit, wie das Angebot verändert werden soll. Bei regional tätigen Transportunternehmen koordinieren die Kantone ihre Vorgaben.