Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
oder elektronischer Form unter Angabe von Personendaten veröffentlichen. Die Endverfügung regelt ein Rechtsverhältnis auf instanzabschliessende Weise. Bei einer zu veröffentlichenden Verfügung kann es sich beispielsweise um eine Feststellungsverfügung nach Artikel 33j handeln. Aufgrund des Bedürfnisses des Marktes nach Transparenz ist die Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung ein wichtiges Aufsichtsinstrument.
Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selbst anzuordnen und wird dadurch mit Beschwerde anfechtbar. Die FINMA hat im Übrigen darauf zu achten, dass in einer solchen Verfügung keine Daten von Drittpersonen publiziert werden.
Art. 33l Einziehung
Abs. 1
Die FINMA kann einen Gewinn einziehen, den eine Nichtbeaufsichtigte oder ein Nichtbeaufsichtigter durch Verletzung der Artikel 20, 33e, 33f oder 33g erzielt hat. Die Regelung gilt sinngemäss, wenn durch eine solche Verletzung ein Verlust vermieden wurde.
Die FINMA achtet darauf, dass die Einziehung nicht zu einer unverhältnismässigen Härte führt: Dies könnte dann der Fall sein, wenn einer oder einem Nichtbeaufsichtigten durch die Einziehung der Konkurs drohen würde. Im Gegensatz zur Einziehung im Strafgesetzbuch kann die FINMA zudem nur bei denjenigen, die den Gewinn erzielt haben, den Gewinn einziehen, nicht aber bei Dritten. Der Einziehung kommt damit in erster Linie ein ausgleichender, nicht aber ein pönaler Charakter zu49.
Die hier vorgesehe Einziehung ist die wohl das eingreifenste Aufsichtsinstrument, das der FINMA für Nichtbeaufsichtigten zur Verfügung gestellt wird. Unternehmen, die durch die Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bedeutende Vermögensvorteile erzielt haben, können diese mit dieser Sanktion wieder abgenommen werden. Damit wird das Signal gesetzt, dass sich die Missachtung börsenrechtlicher Vorschriften nicht lohnt.
Abs. 2
Haben die oder der Nichtbeaufsichtigte durch eine Verletzung der Artikel 20, 33e, 33f oder 33g einen Verlust (z.B. durch Aufwand- oder Passiverminderung) vermieden, so ist die FINMA ebenfalls befugt, den entsprechenden Betrag einzuziehen.
Abs. 3
Die Einziehung soll nicht an der fehlenden Errechenbarkeit des Einziehungsbetrags scheitern. Deshalb kann die FINMA den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte schätzen, wenn dieser nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu ermitteln wäre.
49 BGE 126 IV 265.