Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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7.2.3. Finanzierung der Vernichtung

Die Wahl der Vernichtungsvariante beeinflusst die Höhe der Entsorgungskosten. Die erste und die zweite Variante könnten innerhalb des Ausgabenplafonds der Armee finanziert werden, würden aber Anpassungen am aktuellen Zeitplan für die Munitionsentsorgung erfordern, damit die im Übereinkommen festgelegten Fristen eingehalten werden können.

Bei der dritten Variante liegen die Entsorgungskosten über dem heute im Ausgabenplafond der Armee vorgesehenen Rahmen. Bei Wahl dieser Option müsste also entschieden werden, ob der Ausgabenplafond erhöht oder ob nach armeeinternen Kompensationen gesucht wird.

7.3. Internationale Zusammenarbeit

Entsprechend den Verpflichtungen aus Artikel 6 (Internationale Zusammenarbeit und Hilfe) muss der Bund jährlich mindestens 10 Millionen Schweizer Franken vorsehen, um Staaten, die von Streumunition betroffen sind, über spezialisierte Institutionen, das UNO-System, regionale und nichtstaatliche Organisationen oder auf bilateraler Grundlage technische, materielle und finanzielle Hilfe zur Verfügung stellen zu können.

Im Rahmen der Strategie des Bundes in der humanitären Minenräumung 2008–2011 beteiligt sich die Schweiz bereits an der humanitären Minenräumung (Minen und explosive Kriegsmunitionsrückstände inkl. nicht explodierter Streumunitionsrückstände) und der Hilfe für die Opfer. Ziele dieser Strategie sind die Verstärkung des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den humanitären Auswirkungen von Minen und explosiven Kriegsmunitionsrückständen, die Räumung der von Minen und Kriegsmunitionsrückständen belasteten Böden, die Stärkung der Opferhilfe und die Prävention. Das Engagement der Schweiz umfasst sowohl politische und diplomatische Aktivitäten als auch finanzielle, personelle und materielle Beiträge an Minenräumungs- und Opferhilfeprogramme.

In Übereinstimmung mit den Zielen der Minenstrategie stellt die Schweiz bereits heute ca. 16 bis 18 Millionen Schweizer Franken jährlich für Projekte zur Bewältigung der Auswirkungen von Minen und explosiven Kriegsmunitionsrückständen zur Verfügung. Sie erfüllt damit bereits heute die Anforderungen gemäss Artikel 6 des Übereinkommens. Konkret stellt das VBS für Minenräumprogramme der UNO, der betroffenen Staaten und von einschlägigen Organisationen Personal, Fachwissen und Ausrüstung im Wert von rund 4 Millionen Schweizer Franken bereit. Das EDA setzt bis zu 6 Millionen Schweizer Franken ein, die namentlich in Programme für Opferhilfe, Minenräumung, Anwaltschaft und Aufklärung über Minengefahren fliessen. Darüber hinaus haben das VBS und das EDA bis 2009 gemeinsam mit einem Betrag von jeweils 4 Millionen Schweizer Franken das Internationale Zentrum für humanitäre Minenräumung (GICHD) unterstützt, das sich für die Beseitigung von Antipersonenminen und die Verringerung der humanitären Auswirkungen anderer Landminen und explosiven Kriegsmunitionsrückstände einsetzt. Ab 2010 soll das EDA nach und nach den gesamten Betrag übernehmen.

8. Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Ratifikation des Übereinkommens über Streumunition war in der Botschaft zur Legislaturplanung 2007–201124 nicht angekündigt. Zum Zeitpunkt der Planung der Legislaturperiode war noch nicht abzusehen, ob und wann das Übereinkommen angenommen würde.

9. Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial

9.1. Grundzüge der Vorlage

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG), das seit dem 1. April 1998 in Kraft ist, bezweckt, «durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen

24 BBl 2008 753. 34/41