Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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mental Organizations, NGO) rund 75 Armeen über Streumunition verfügen; etwa 30 Staaten sollen diese selbst (teilweise oder ganz) produziert haben; mindestens ein Dutzend Staaten weltweit exportieren Streumunition, und mindestens 16 Staaten haben diese seit dem Zweiten Weltkrieg in rund 30 Ländern und Regionen bereits eingesetzt.2

Soweit bekannt, wurden während der genannten Konflikte die unterschiedlichsten Arten von Streumunition eingesetzt. Aufgrund der grossen Lagerbestände kam es dabei auch im Rahmen der jüngsten Konflikte mitunter zum Einsatz von relativ alter Munition. So wurde zum Beispiel 2006 im Konflikt im Südlibanon Streumunition des Typs eingesetzt, der im Vietnamkrieg benutzt worden war; nicht nur wurde der Zivilbevölkerung während den Angriffen Schaden zugefügt, es sind weiter Tausende dieser Submunitionen nicht wie vorgesehen explodiert und kontaminieren damit auch heute noch grosse Gebiete. Erst nach dem Ende der Feindseligkeiten in Israel und im Libanon im August 2006 gelang es, das Problem der Streumunition wieder auf die internationale Abrüstungsagenda zu setzen.

Das am stärksten in Mitleidenschaft gezogene Land ist nach wie vor Laos. Schätzungen zufolge beträgt die Anzahl der während des Vietnamkriegs in Laos abgefeuerten Submunitionen mehr als 260 Millionen, von denen 78 Millionen nicht explodiert sind. Mithin waren damit bis zu 30 % dieser Submunitionen Blindgänger. Deren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung sind auch heute, fast 40 Jahre nach der Einstellung der Feindseligkeiten, noch zu spüren.

Die humanitären Auswirkungen von Streumunition werden nachstehend in Kapitel 1.3 ausführlich behandelt.

1.2. Humanitäres Völkerrecht

Der Einsatz von Streumunition untersteht generell und über das Übereinkommen über Streumunition hinaus den allgemeinen Regeln des humanitären Völkerrechts, die auf die Kriegsführung zur Anwendung kommen. Wie jeglicher Einsatz von Waffen in einem bewaffneten Konflikt, wird auch der Einsatz von Streumunition durch die allgemeinen Regeln und Grundsätze des humanitären Völkerrechts eingeschränkt. Dieses schreibt insbesondere vor, welche Massnahmen getroffen werden müssen, um die Auswirkungen der Waffen auf die Zivilbevölkerung und auf zivile Objekte zu begrenzen. Die wichtigsten für den Einsatz von Streumunition geltenden Regeln des humanitären Völkerrechts sind die Pflicht, zwischen zivilen und militärischen Objekten zu unterscheiden, das Verbot unterschiedsloser Angriffe, die Pflicht, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu achten, und die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um die Folgen eines Angriffs für die Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten. Diese Regeln sind Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts und finden daher Anwendung auf jede Konfliktpartei – auf Regierungen ebenso wie auf nichtstaatliche bewaffnete Gruppen – unabhängig davon, ob ein Staat den betreffenden Vertrag ratifiziert hat.

Ein mit den Regeln und allgemeinen Grundsätzen des humanitären Völkerrechts vereinbarer Einsatz von Streumunition ist ein Anliegen, das die internationale Gemeinschaft seit den 1970er-Jahren aufgreifen will. Die ersten Versuche, den Einsatz von Streumunition zu regeln, gehen auf die Konferenz von Regierungsexperten zurück, die 1974 unter der Schirmherrschaft des IKRK in Luzern tagte und sich mit dem Einsatz von Waffen befasste, die unterschiedslos wirken oder unnötige Leiden verursachen. Neben der Schweiz entsandten weitere 50 Staaten ihre Vertreterinnen und Vertreter. Einzelne Redner kritisierten Streumunition wegen ihrer unterschiedslosen und unmenschlichen Auswirkungen, doch die anwesenden Militärexperten zahlreicher Länder erachteten sie weiterhin als notwendig, weil deren Einsatz grosse Gebiete abdeckt und zugleich nur eine einfache Logistik erfordert; ohne diese Waffe müsse eine grössere Anzahl von Sprengladungen eingesetzt werden,

2 Siehe A Guide to Cluster Munitions, 2. Auflage, Genfer Internationales Zentrum für humanitäre Minenräumung (GICHD), Genf, 2009, S. 20. 7/41