Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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Indessen kann auch noch ein geringer Prozentsatz von Blindgängern schwerwiegende Schäden verursachen, dies insbesondere wenn die Anzahl der eingesetzten Submunition hoch ist. In einer weltweiten Untersuchung kam Handicap International 2006 zum Schluss, dass 98 % der Streumunitionsopfer Zivilpersonen sind. Kinder sind besonders häufig betroffen, denn die Submunitionen sind klein und wecken das Interesse der Kinder, die dadurch dazu verleitet werden sie aufzuheben um mit ihnen zu spielen.
Der Einsatz von Streumunition hat nicht nur weitreichende humanitäre, sondern auch erhebliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen. So können etwa Wohngebiete durch zahlreiche nicht explodierte Submunitionen kontaminiert werden. Diese explosiven Submunitionen hindern die Bevölkerung an der Heimkehr, verzögern Hilfsaktionen, erschweren die Bemühungen zur Rehabilitation von Gemeinschaften und beeinträchtigen generell den Wiederaufbau. Diese sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen sind in armen Gebieten besonders spürbar. Wo nicht explodierte Submunitionen jahre- oder sogar jahrzehntelang auf dem Boden liegen, kann Ackerland nicht bearbeitet werden und erhöhen sich die Kosten von Infrastrukturprojekten.
Schliesslich stellen nichtexplodierte Submunitionen zusammen mit Minen und anderen Blindgängern im Rahmen der Konfliktnachsorge nicht zuletzt auch eine Bedrohung für Angehörige internationaler Missionen dar, und können so die Stabilisierung einer vormaligen Konfliktregion nachhaltig behindern.
1.4. Situation in der Schweiz
1.4.1. Waffensysteme und Munitionstypen
Über Streumunition im Sinne des Übereinkommens verfügt die Schweizer Armee in Form von Kanistergeschossen für die Rohrartillerie, die gegenwärtig die folgenden Systeme umfasst: die 15,5-cm-Panzerhaubitze (M 109 und M 109 KAWEST), die 15,5-cm-Festungskanone (BISON) sowie den 12-cm-Festungs-Minenwerfer. Die 12-cm-Panzer-Minenwerfer werden gegenwärtig ausgemustert und werden deshalb im Weiteren nicht mehr erwähnt.
Zu diesen Systemen hat die Armee folgende Kanistergeschosse gelagert:
15,5-cm-Panzerhaubitze-Kanistergeschoss 88 (KaG 88, 63 Bomblets, 23 km Reichweite) 15,5-cm- Panzerhaubitze-Kanistergeschoss 90 (KaG 90, 49 Bomblets, 30 km Reichweite) 15,5-cm- Panzerhaubitze-Kanistergeschoss 88/99 (KaG 88/99, 84 Bomblets, 23 km
Reichweite)
12-cm-Minenwerfer-Kanistergeschoss 98 (KaG 98, 32 Bomblets, 7 km Reichweite)
An weiterer Wirkmunition verfügt die Schweizer Armee für die 15,5-cm-Panzerhaubitzen und -Festungskanonen über die klassischen Stahlgranaten (St G 66) sowie einen kleinen Bestand an zielsuchender Munition, nämlich die 15,5-cm-Suchzündermunition SMArt 1553 mit je 2 Submunitionen. Für die 12-cm-Minenwerfer wurden nebst den konventionellen Wurfgranaten die 12-cm-STRIX4 beschafft. Diese enthalten keine Submunitionen.
Über Streumunition, die ab Luftfahrzeugen eingesetzt wird, verfügt die Schweizer Armee nicht mehr. Die konventionellen 300-kg-Streubomben5 der Schweizer Luftwaffe wurden zwischen 1997 und 2000 vollständig vernichtet.
1.4.2. Beschaffung und Weiterentwicklung der Kanistergeschosse (KaG)
3 Intelligente Geschosse 01 SMArt (15,5 cm int G 01 SMArt) mit je 2 DM-702-Submunitionen. 4
12 cm Mw intelligente Geschosse STRIX (12 cm Mw int G STRIX). 5 300-kg-Fliegerbombe 79 mit BL-755-Submunitionen. 9/41