Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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innerhalb des Zielgebietes, während sie gleichzeitig mit kumulativ wirkenden technischen Komponenten das Risiko von Blindgängern erheblich reduziert (siehe Kap. 5.3 und 7.1).

1.4.5. Ausbildung

Die Munition ist ausschliesslich für den Kriegsfall eingelagert und wird in der Schweiz mangels geeigneter und dauerhaft abgesperrter Schiessplätze nicht verschossen.

Im Rahmen der Ausbildung wird die Handhabung der Kanistergeschosse am Geschütz mit Geschossattrappen simuliert.

Die für die Feuerleitung zuständigen Schiesskommandanten werden nur an Simulatoren im Einsatzverfahren zum Schiessen mit Kanistergeschossen ausgebildet. Dieses unterscheidet sich vom Einsatzverfahren für die übrigen Munitionssorten der Artillerie.

In den Führungs- und Simulationssystemen der Armee wurde die Möglichkeit, Kanistergeschosse einzusetzen, integriert. Dies gilt für das Integrierte Artillerie-Führungs- und Feuerleitsystem (INTAFF), das Artillerie-Feuerleitsystem FARGO, den Führungssimulator (Fhr Sim) der Generalstabsschule in Kriens, den Elektronischen Taktiksimulator für mechanisierte Verbände (ELTAM), die Elektronische Schiessausbildungsanlage für Schiesskommandanten (ELSA SKdt) sowie die Schiessausbildungsanlage für die kampfwertgesteigerte Panzerhaubitze (SAPH).

2. Kontext

2.1. Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (CCW)

2.1.1. Schweizer Initiative

Bereits Ende der 1990er-Jahre begann sich die Schweiz für Massnahmen einzusetzen, welche das Risiko von explosiven Kriegsmunitionsrückständen reduzieren sollen. Bereits damals war unbestritten, dass die Rate an Blindgängern gesenkt werden musste. Als Vertragsstaat des Übereinkommens von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können6 (nachfolgend CCW) trat die Schweiz zusammen mit anderen Staaten (namentlich Belgien, Irland, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Schweden) für eine verpflichtende internationale Reglementierung bezüglich präventiver technischer Massnahmen ein, welche durch zusätzliche technische Mechanismen an den Geschossen das Risiko von Blindgängern reduzieren sollten.

Zur gleichen Zeit nahmen mehrere NGO an den CCW-Tagungen das Thema auf und sensibilisierten die Vertragsstaaten hinsichtlich der humanitären Auswirkungen von Streumunition und der Notwendigkeit, das humanitäre Völkerrecht weiterzuentwickeln und diese Waffen zu verbieten. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (nachfolgend IKRK) setzte sich vermehrt mit der umfassenden Problematik der explosiven Kriegsmunitionsrückstände – darunter auch Streumunition – auseinander.

2001, anlässlich der 2. Überprüfungskonferenz des CCW, trafen Verhandlungen über eine internationale Regelung zur technischen Verbesserung von Streumunition noch auf starken Widerstand. Es kam zu einer Kompromisslösung, die eine Neuausrichtung der Debatte auf das umfassende Problem explosiver Kriegsmunitionsrückstände erlaubte. Die Überprüfungskonferenz erteilte einer Gruppe von Regierungsexperten sodann das Mandat, Massnahmen zu erörtern, mit denen einerseits die humanitären Folgen von explosiven Kriegsmunitionsrückständen (einschliesslich Submunitionen) verringert und zugleich bereits das Entstehen von explosiven Kriegsmunitionsrückständen verhindert werden soll. Das

6 SR 0.515.091; CCW steht als Abkürzung für Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons Which May Be Deemed to be Excessively Injurious or to Have Indiscriminate Effects (1980). 11/41