Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Die Person, in deren Datensystem ein oder mehrere Informatikprogramme eingeführt wurden, um die angeordnete Überwachung zu ermöglichen, wird nach Artikel 279 der Strafprozessordnung161 über die Installation dieses oder dieser Programme informiert.
Nach Absatz 2 bedürfen die in Absatz 1 aufgeführten Massnahmen wie alle angeordneten Überwachungsmassnahmen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Auf Grund der besonderen Merkmale der betreffenden Überwachungsmethode muss eine solche angeordnete Überwachung gemäss Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe c Strafprozessordnung162, bei dem es sich um eine neue Bestimmung handelt, die durch das neue BÜPF eingeführt wird, ausdrücklich vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden.
Art. 270terEinsatz von Ortungsgeräten (neu)
Absatz 1 bildet die ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, dass die Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft besondere Geräte verwenden kann, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Diese Geräte dienen zur Feststellung von spezifischen Daten, dank denen ein verwendetes Mobiltelefongerät identifiziert werden kann. Bei diesen Daten handelt es sich beispielsweise um die internationale Identifikationsnummer des Geräts (IMEI-Nummer) oder um die Nummer der vom Benutzer verwendeten Identifikationskarte (SIM-Nummer). Die verwendeten Geräte dienen auch zur Ermittlung des Standorts von Mobiltelefongeräten.
Absatz 1 bezieht sich insbesondere auch auf den "IMSI-Catcher". Mit diesem Gerät lassen sich die Auswirkungen der Basisstation eines Mobiltelefonnetzes auf die Mobiltelefongeräte simulieren, die sich in seinem Sendebereich befinden. Dies hat zur Folge, dass sich die Mobiltelefongeräte beim betreffenden "IMSI-Catcher" anmelden und sich bei ihm identifizieren, wie sie dies bei irgendeiner Basisstation eines Mobiltelefonnetzes tun. Dies ermöglicht die Identifikation der bis dahin unbekannten internationalen Identifikationsnummer (IMSI-Nummer) einer bestimmten Person.
Der Dienst und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übernehmen im Zusammenhang mit der Anwendung der betreffenden Überwachungsmethode weder besondere Aufgaben noch haben sie diesbezüglich besondere Pflichten zu erfüllen. Diese Überwachungsmethode muss in diesem Zusammenhang vor allem von jener Art der Überwachung unterschieden werden, bei der es darum geht, von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten von Mobiltelefongesprächen zu erhalten, die während eines bestimmten Zeitraums über ihre Mobiltelefonnetze abgewickelt wurden, damit anhand der geografischen Koordinaten der genaue Standort des betreffenden Mobiltelefons und seines Benutzers bestimmt werden kann. Angesichts der besonderen Merkmale der Überwachungsmethode, auf die sich Artikel 270terbezieht, muss die Anwendung dieser Methode nicht im neuen BÜPF, sondern in der Strafprozessordnung163 geregelt werden.
Die von der Polizei verwendeten, in Absatz 1 erwähnten Geräte sind geeignet, den Fernmeldeverkehr zu stören. In Absatz 1 ist daher ausserdem festgehalten, dass die eingesetzten Geräte nur benutzt werden dürfen, wenn sie vorgängig von der
161 SR ... (BBl 2007 6977)
162 SR ... (BBl 2007 6977)
163 SR ... (BBl 2007 6977)