Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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bestimmten Zeitpunkten Kommunikationsdaten besitzen, die die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Kriminalität interessieren könnten. Dies gilt beispielsweise für Webhoster ([reine] Service-Provider, Hosting-Provider).

1.4.2 Bearbeiten von Personendaten

Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs kann sogenannte besonders schützenswerte Daten betreffen. Daher müssen die Bestimmungen zur Bearbeitung dieser Daten nicht bloss in einer Verordnung, sondern in einem formellen Gesetz festgelegt werden. Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informatiksystems zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten durch den Dienst enthält das neue BÜPF entsprechend diesem Ziel Bestimmungen, die den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen (2. Abschnitt, Art. 6 bis 13 VE). Diese Bestimmungen übernehmen teilweise die Artikel 7 bis 10 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs3. Im Wesentlichen ist der Inhalt der Artikel 6 bis 13 VE jedoch neu.

Mit Inkrafttreten des neuen BÜPF soll das vom Dienst betriebene neue Informatiksystem zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten (Interception System Schweiz [ISS]) vollständig in Betrieb genommen werden. Dadurch wird mit Bezug auf den Datenschutz gegenüber dem heutigen System ein klarer Fortschritt erzielt. Im heutigen System werden die Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs beschafft und beim Dienst gespeichert werden, den zuständigen Behörden mittels Datenträgern und Dokumenten auf dem Postweg übermittelt. Neu werden diese Daten, ausser bei technischen Problemen (Art. 9 Abs. 5 VE), grundsätzlich nur noch über einen Zugriff auf das System abrufbar sein, das vom Dienst betrieben wird. Somit kann ein erheblicher Teil der Datenschutzrisiken beseitigt werden, die mit dem heutigen System verbunden sind, wie zum Beispiel der Verlust der Daten (während des Versands oder beim Empfänger), die zahlreichen davon erstellten Kopien und deren Speicherung ohne grössere Vorsichtsmassnahmen. Mit der technologischen Entwicklung wird die im Rahmen der Überwachungen beschaffte Datenmenge immer grösser, womit auch der Postversand von Datenträgern und Dokumenten an die zuständigen Behörden immer schwieriger (grosse Menge von Datenträgern und Dokumenten) und riskanter wird. Dies spricht ebenso für den vorgesehenen Systemwechsel wie die Tatsache, dass es aufgrund der raschen technischen Entwicklung immer schwieriger wird, Datenträger über längere Zeit zu lesen (schwer verfügbare Lesegeräte und ungünstige Aufbewahrungsbedingungen). Dieses Problem lässt sich grösstenteils umgehen, indem die zentralisierte Aufbewahrung der Daten, möglicherweise über einen langen Zeitraum, dem Dienst übertragen wird. Für einen Systemwechsel spricht schliesslich auch der Umstand, dass sich im derzeitigen System jeder Kanton mit kostspieliger Hardware ausrüsten muss, um die gelieferten Daten auswerten zu können, was aus ökonomischer Sicht nicht sinnvoll ist. Im neuen System werden die im Rahmen einer Überwachung beschafften Daten grundsätzlich nur über einen Zugang zum

3 SR 780.11