Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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System abrufbar sein, weshalb die Daten während eines bestimmten Zeitraums in diesem System gespeichert bleiben müssen (Art. 11 VE).

Durch den Übergang zum neuen System entstehen für den Bund Mehrkosten. Da das neue System erhebliche Verbesserungen bieten wird und die mit den Überwachungen verbundenen Kosten im Vergleich zur Gesamtheit der Strafverfolgungskosten sehr gering sind, lassen sich diese zusätzlichen Kosten jedoch vertreten. Die zusätzlichen Mittel zur Einführung dieses neuen Systems sind bereits vorgesehen (Beschluss des Bundesrates vom 17. Juni 2009).

1.4.3 Überwachung ausserhalb von Strafverfahren

Die Überwachung ausserhalb von Strafverfahren (Art. 27 bis 29 VE) muss ergänzt werden, indem insbesondere vorgesehen wird, dass sie auch für die Suche nach einer Person in Anspruch genommen werden kann, die rechtskräftig und vollstreckbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die rechtskräftig und vollstreckbar eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt worden ist (Art. 28 VE).

1.4.4 Aufgaben des Dienstes

Die technischen Entwicklungen der letzten Jahre erfordern eine Anpassung der Aufgaben des Dienstes im Bereich der Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 16 bis 18 VE). Diese Aufgaben müssen genauer formuliert und ergänzt werden, auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit. Dem Dienst werden im Gesetz und auf dem Verordnungsweg neue Aufgaben übertragen, vor allem im Bereich der Überwachung des Internetverkehrs und dort insbesondere der Internettelefonie.

1.4.5 Leistungen der dem BÜPF unterstellten Personen im Bereich der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Angesichts der geplanten Anpassung der Aufgaben des Dienstes (siehe Ziff. 1.4.4) müssen auch die Leistungen im Bereich der Überwachung des Fernmeldeverkehrs, die von den dem BÜPF unterstellten Personen erwartet werden, genauer formuliert und ergänzt werden (Art. 20 bis 25 VE).

Die zusätzlichen Leistungen, die von Personen verlangt werden, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach dem BÜPF durchführen, einschliesslich der Internet-Anbieterinnen, ergeben sich vor allem aus der Entwicklung der Technik im Bereich des Internetverkehrs und namentlich der Internettelefonie; aus dieser Entwicklung ziehen sie auch einen wirtschaftlichen Nutzen. Die angemessene Durchführung der angeordneten Überwachungen erfordert vor allem angesichts der technischen Entwicklung des Internetverkehrs, dass die Personen zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, wenn bestimmte Informatikprogramme in Kommunikationssysteme eingeführt werden müssen, um die Überwachung gemäss Artikel 270bisder Strafprozessordnung4 und Artikel 70abisdes Militärstrafprozesses5 (Art. 21 Abs. 4 VE) zu ermöglichen. Allgemein ist ein aktiveres Verhalten (Art. 21

4SR ... (BBl 2007 6977)

5 SR 322.1